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Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines gültigen Reisedokuments und einer Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit sind, die gemäß dieser Richtlinie von einem den Schengen-Besitzstand vollständig anwendenden Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sollten gemäß dem Schengener Grenzkodex und Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen einreisen und sich dort frei bewegen können.
Für Aufenthalte von nicht mehr als 90 Tagen gilt diese Richtlinie unbeschadet des Schengen-Besitzstands, insbesondere des Visakodex, des Schengener Grenzkodex…
Bei der Prüfung eines Antrags auf eine Genehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 1 überprüfen die Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand nicht vollständig…
Im Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der…
Für Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwenden, gelten die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates…
Nach Artikel 21 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der…
Diese Richtlinie sollte nicht für Drittstaatsangehörige gelten, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, unabhängig davon, ob sie in dessen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.