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Zur Übermittlung der EEA an die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats kann die Anordnungsbehörde von jedem möglichen oder einschlägigen Übermittlungsweg Gebrauch machen, einschließlich des gesicherten Telekommunikationssystems des Europäischen Justiziellen Netzes, Eurojust oder sonstiger Geschäftswege, die von den Justiz- oder Strafverfolgungsbehörden genutzt werden.
Die Übermittlung kann auch auf anderen als den in § 32a Absatz 4 der Strafprozessordnung genannten Übermittlungswegen erfolgen, wenn ein solcher…
Die Anordnungsbehörde kann die EEA über das Telekommunikationssystem des Europäischen Justiziellen Netzes (EJN), das mit der Gemeinsamen Maßnahme 98/428/JI des…
In einer EEA, mit der um die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs ersucht wird, sollte die Anordnungsbehörde der Vollstreckungsbehörde ausreichende…
Die Vollstreckungsbehörde übermittelt dem Anordnungsstaat ohne unnötige Verzögerung die Beweismittel, die aufgrund der Vollstreckung der EEA erlangt wurden oder…
Die Anordnungsbehörde kann darum ersuchen, dass eine oder mehrere Behörden des Anordnungsstaats die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats bei der…
jede andere vom Anordnungsstaat bezeichnete zuständige Behörde, die in dem betreffenden Fall in ihrer Eigenschaft als Ermittlungsbehörde in einem Strafverfahren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.