Erwägungsgrund 13 32014L0041
Zur Übermittlung der EEA an die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats kann die Anordnungsbehörde von jedem möglichen oder einschlägigen Übermittlungsweg Gebrauch machen, einschließlich des gesicherten Telekommunikationssystems des Europäischen Justiziellen Netzes, Eurojust oder sonstiger Geschäftswege, die von den Justiz- oder Strafverfolgungsbehörden genutzt werden.