Erwägungsgrund 8 32011L0099
In dieser Richtlinie werden die unterschiedlichen Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten sowie der Umstand berücksichtigt, dass wirksamer Schutz durch Schutzanordnungen gewährt werden kann, die von Behörden, die keine Strafgerichte sind, erlassen werden. Diese Richtlinie begründet weder eine Verpflichtung zur Änderung der nationalen Regelungen zur Anordnung von Schutzmaßnahmen noch eine Verpflichtung zur Einführung oder Änderung eines strafrechtlichen Systems zur Vollstreckung einer Europäischen Schutzanordnung.