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Diese Richtlinie legt Vorschriften über die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen zur Erhebung von Beweismitteln in sämtlichen Phasen des Strafverfahrens, einschließlich der Gerichtsphase, fest, erforderlichenfalls mit Beteiligung der betroffenen Person. So kann zum Beispiel eine EEA für die zeitweilige Überstellung dieser Person an den Anordnungsstaat oder zur Durchführung einer Vernehmung per Videokonferenz erlassen werden. Dient die Überstellung dieser Person an einen anderen Mitgliedstaat jedoch Verfolgungszwecken, einschließlich der Verbringung der Person vor ein Gericht, um sich dort zu verantworten, so sollte ein Europäischer Haftbefehl (im Folgenden „EuHb“) gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates erlassen werden.
Die EEA schafft eine einheitliche Regelung für die Erlangung von Beweismitteln. Bei einigen Arten von Ermittlungsmaßnahmen, wie beispielsweise der zeitweiligen…
Ist die Festnahme oder Übergabe einer Person erforderlich, die sich nicht in dem Mitgliedstaat aufhält, in dem der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt…
Eine EEA kann für die zeitweilige Überstellung einer im Vollstreckungsstaat inhaftierten Person zum Zwecke der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme zur…
Um die Verhältnismäßigkeit der Verwendung eines EuHb zu gewährleisten, sollte die Anordnungsbehörde prüfen, ob eine EEA ein wirksames und verhältnismäßiges…
Eine EEA kann für die zeitweilige Überstellung einer im Anordnungsstaat inhaftierten Person zum Zwecke der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme zur Erhebung…
Eine Europäische Ermittlungsanordnung (im Folgenden „EEA“) ist eine gerichtliche Entscheidung, die von einer Justizbehörde eines Mitgliedstaats…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.