Erwägungsgrund 23 32014L0041
Die Kosten, die durch die Vollstreckung einer EEA im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats entstehen, sollten ausschließlich von diesem getragen werden. Diese Regelung entspricht dem allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung. Die Vollstreckung einer EEA kann jedoch außergewöhnlich hohe Kosten für den Vollstreckungsstaat nach sich ziehen. Diese außergewöhnlich hohen Kosten können beispielsweise durch komplexe Sachverständigengutachten oder polizeiliche Großeinsätze oder Überwachungstätigkeiten über einen langen Zeitraum anfallen. Dies sollte der Vollstreckung der EEA jedoch nicht entgegenstehen, und die Anordnungs- und die Vollstreckungsbehörden sollten sich darum bemühen festzulegen, welche Kosten als außergewöhnlich hoch zu betrachten sind. Die Frage der Kosten könnte Konsultationen zwischen dem Anordnungs- und dem Vollstreckungsstaat erforderlich machen; ihnen wird empfohlen, diese Frage in der Konsultationsphase zu klären. Als letztes Mittel kann die Anordnungsbehörde beschließen, die EEA zurückzuziehen oder aber diese aufrechtzuerhalten, wobei der Teil der Kosten, die vom Vollstreckungsstaat als außergewöhnlich hoch erachtet werden, im Laufe des Verfahrens aber unbedingt erforderlich sind, vom Anordnungsstaat getragen werden sollte. Dieser Mechanismus sollte keinen zusätzlichen Versagungsgrund darstellen und sollte unter keinen Umständen zur Verzögerung oder Verhinderung der Vollstreckung der EEA missbraucht werden.