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Sind mehrere Mitgliedstaaten in der Lage, die erforderliche technische Hilfe zu leisten, so sollte eine EEA nur an einen dieser Staaten gerichtet werden und es sollte der Mitgliedstaat vorrangig sein, in dem sich die Zielperson befindet. Mitgliedstaaten, in denen sich diese Person befindet und deren technische Hilfe für die Überwachung nicht erforderlich ist, sollten darüber gemäß dieser Richtlinie unterrichtet werden. Wird die technische Hilfe jedoch möglicherweise nicht nur von einem Mitgliedstaat benötigt, so kann eine EEA an mehr als einen Vollstreckungsstaat übermittelt werden.
Ist mehr als ein Mitgliedstaat in der Lage, im vollen Umfang die erforderliche technische Hilfe für die gleiche Überwachung des Telekommunikationsverkehrs zu…
vor der Überwachung in Fällen, in denen die zuständige Behörde des überwachenden Mitgliedstaats bereits zum Zeitpunkt der Anordnung der Überwachung davon…
Die Rechtsbehelfe gegen eine EEA sollten zumindest den Rechtsbehelfen gleichwertig sein, die in einem innerstaatlichen Fall gegen die betreffende…
Die Mitgliedstaaten sollten berücksichtigen, wie wichtig es ist, sicherzustellen, dass technische Hilfe von einem Diensteanbieter, der öffentlich zugängliche…
In einer EEA, mit der um die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs ersucht wird, sollte die Anordnungsbehörde der Vollstreckungsbehörde ausreichende…
Unbeschadet des Artikels 2 Buchstabe d kann jeder Mitgliedstaat eine zentrale Behörde oder, wenn sein Rechtssystem dies vorsieht, mehr als eine zentrale Behörde…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.