Erwägungsgrund 31 32014L0041
Sind mehrere Mitgliedstaaten in der Lage, die erforderliche technische Hilfe zu leisten, so sollte eine EEA nur an einen dieser Staaten gerichtet werden und es sollte der Mitgliedstaat vorrangig sein, in dem sich die Zielperson befindet. Mitgliedstaaten, in denen sich diese Person befindet und deren technische Hilfe für die Überwachung nicht erforderlich ist, sollten darüber gemäß dieser Richtlinie unterrichtet werden. Wird die technische Hilfe jedoch möglicherweise nicht nur von einem Mitgliedstaat benötigt, so kann eine EEA an mehr als einen Vollstreckungsstaat übermittelt werden.