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Eine rechtskräftige Verurteilung aufgrund einer Straftat vorausgesetzt, sollte es möglich sein, Tatwerkzeuge und Erträge aus Straftaten oder Vermögensgegenstände, deren Wert diesen Tatwerkzeugen oder Erträgen entspricht, einzuziehen. Eine derartige rechtskräftige Verurteilung kann auch im Wege von Verfahren in Abwesenheit erfolgen. Ist eine Einziehung auf der Grundlage einer rechtskräftigen Verurteilung nicht möglich, so sollte es unter bestimmten Umständen dennoch möglich sein, Tatwerkzeuge und Erträge zumindest bei Erkrankung oder Flucht der verdächtigten oder beschuldigten Person einzuziehen. Sofern Mitgliedstaaten Verfahren in Abwesenheit für derartige Fälle der Erkrankung oder Flucht vorsehen, sollte dies ausreichend sein, dieser Verpflichtung nachzukommen. Bei Flucht der der verdächtigten oder beschuldigten Person sollten die Mitgliedstaaten alle angemessenen Maßnahmen ergreifen; sie können zudem verlangen, dass die betreffende Person zu dem Einziehungsverfahren geladen oder darüber unterrichtet wird.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Tatwerkzeuge und Erträge oder Vermögensgegenstände, deren Wert diesen…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Vermögensgegenstände, die einer Person gehören, die wegen einer Straftat…
Für die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten nach einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung sowie von Vermögensgegenständen, deren…
Bei der Umsetzung dieser Richtlinie in Bezug auf die Einziehung von Vermögensgegenständen, deren Wert den Tatwerkzeugen entspricht, könnten die entsprechenden…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sie sicherzustellende und einzuziehende Vermögensgegenstände auch nach einer rechtskräftigen…
Die erweiterte Einziehung sollte möglich sein, wenn nach Überzeugung des Gerichts die betreffenden Vermögensgegenstände aus Straftaten stammen. Dies bedeutet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.