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Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff Erkrankung die über einen längeren Zeitraum bestehende Unfähigkeit der verdächtigten oder beschuldigten Person, am Strafverfahren teilzunehmen, sodass das Verfahren nicht unter normalen Bedingungen fortgesetzt werden kann. Von verdächtigten oder beschuldigten Personen kann verlangt werden, die Krankheit nachzuweisen, beispielsweise durch ein ärztliches Attest, das vom Gericht jedoch auch außer Acht gelassen werden kann, wenn es für unzureichend erachtet wird. Das Recht einer Person, sich im Verfahren anwaltlich vertreten zu lassen, sollte nicht berührt werden.
Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich…
Die Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn die Polizeianwärterin oder der Polizeianwärter aus einem von ihr oder ihm nachweislich nicht zu vertretenden Grund…
Die Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn die Anwärterin oder der Anwärter aus einem von ihr oder ihm nachweislich nicht zu vertretenden Grund (z.B. Krankheit)…
Ist die Anwärterin oder der Anwärter durch Krankheit oder sonstige nicht selbst zu vertretende Gründe an der Ablegung der Prüfung oder einzelner…
Sind Anwärter, Anwärterinnen, Referendare oder Referendarinnen durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretende Umstände gehindert, zur Prüfung zu…
Die Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn der Anwärter aus einem von ihm nachweislich nicht zu vertretenden Grund (z.B. Krankheit) an der Ablegung der Prüfung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.