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Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 31. März 2021 und danach alle zwei Jahre vor dem 31. März auf elektronischem Wege die erhobenen Daten der zwei vorhergehenden Kalenderjahre zu den in ihrem Hoheitsgebiet kontrollierten Fahrzeugen. Aus diesen muss Folgendes hervorgehen: Der erste Bericht bezieht sich auf den Zweijahreszeitraum ab dem 1. Januar 2019.
die Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge;
die Fahrzeugklasse der kontrollierten Fahrzeuge;
das Land der Zulassung für jedes kontrollierte Fahrzeug;
im Fall gründlicherer Kontrollen die geprüften Bereiche und die Positionen mit dem Ergebnis „nicht vorschriftsmäßig“ gemäß Anhang IV Nummer 10.
Die Kommission legt gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren die Durchführungsbestimmungen für das Format fest, in dem die in Absatz 1 genannten Angaben in elektronischer Form zu übermitteln sind. Solange diese Bestimmungen noch nicht festliegen, wird das standardisierte Meldeformular gemäß Anhang V verwendet. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die erhobenen Daten. KAPITEL V DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE
Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsbestimmungen zur Regelung des Verfahrens für die Meldung und…
für die Überwachung angewandte Methode;
Die Informationen über kontrollierte Fahrzeuge werden der Kommission nach Maßgabe des Artikels 20 Absatz 1 übermittelt.
Bis zum 30. April 2020 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung und Wirkung dieser Richtlinie und…
Land der Zulassung des Fahrzeugs;
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Änderung der folgenden Teile von Anhang I dieser Richtlinie zu erlassen:…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.