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Bei den Kontrollen gemäß Artikel 6 Absatz 1 erfassen die zuständigen Behörden die folgenden Angaben:
Angaben zu jeder kontrollierten Sendung, unter anderem:
Größe, anzugeben als Zahl der Einzelartikel,
Ursprungsland;
Zahl der Sendungen, die einer Probenahme und einer Analyse unterzogen wurden;
Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 6.
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission vierteljährlich jeweils bis zum Ende des Folgemonats einen Bericht mit den in Absatz 1 genannten Informationen vor.
die Melde- und Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Ersuchen rechtzeitig die notwendigen Informationen, damit diese den in Absatz 1 genannten Bericht erstellen…
Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis zum 31. August jedes Jahres für das vorangegangene Jahr einen Bericht über den Umfang und die Ergebnisse der…
Bis zum 15. September jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht für das vorangegangene Kalenderjahr, der Informationen über die…
Um die Durchführung dieser Verordnung zu überwachen, erhebt und überprüft die Kommission die gemäß diesem Artikel zur Verfügung gestellten Informationen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.