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Bei den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Fahrzeugen entspricht die Gesamtzahl der anfänglichen technischen Unterwegskontrollen in der Union in jedem Kalenderjahr mindestens 5 % der Gesamtzahl dieser Fahrzeuge, die in den Mitgliedstaaten zugelassen sind.
Jeder Mitgliedstaat ist bestrebt, eine zweckmäßige Anzahl anfänglicher technischer Unterwegskontrollen durchzuführen, die im Verhältnis zur Gesamtzahl der derartigen in seinem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge steht.
Die Informationen über kontrollierte Fahrzeuge werden der Kommission nach Maßgabe des Artikels 20 Absatz 1 übermittelt.
die Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge;
Fahrzeuge werden unbeschadet des in Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 angewandten Toleranzzeitraums mindestens innnerhalb der folgenden Zeitabstände einer Prüfung…
Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge, aufgeschlüsselt nach der Zulassung in Deutschland, in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Drittländern,
Anzahl der kontrollierten Nutzfahrzeuge, aufgeschlüsselt nach den Fahrzeugklassen und nach dem Zulassungsland gemäß des Anhangs V (Übersichtstabelle) der…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nach Artikel 9 ausgewählte Fahrzeuge einer anfänglichen technischen Unterwegskontrolle unterzogen werden. Bei jeder…
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Unternehmen und Fahrzeugführer, deren Fahrzeuge einer technischen Unterwegskontrolle unterzogen werden, mit den Prüfern…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.