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Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG I ELEMENTE DES RISIKOEINSTUFUNGSSYSTEMS Das Risikoeinstufungssystem soll als Grundlage für eine gezielte Auswahl von Fahrzeugen dienen, die von Unternehmen verwendet werden, die hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften über die Wartung und die technische Überwachung eine schlechte Bilanz aufweisen. Darin sollen sowohl die Ergebnisse der regelmäßigen technischen Überwachung als auch von technischen Unterwegskontrollen berücksichtigt werden. Im Risikoeinstufungssystem sind folgende Parameter für die Risikoeinstufung des betreffenden Unternehmens heranzuziehen: — Anzahl der Mängel, — Schwere der Mängel, — Anzahl der technischen Unterwegskontrollen oder der regelmäßigen bzw. freiwilligen Prüfungen im Rahmen der technischen Überwachung, — Zeitfaktor. 1. Die Mängel sind anhand ihrer Schwere zu gewichten; dabei kommen folgende Faktoren zur Anwendung: — gefährlicher Mangel= 40, — erheblicher Mangel= 10, — geringer Mangel= 1. 2. Zur Beurteilung der Entwicklung der Situation eines Unternehmens (Fahrzeugs) werden ältere Kontrollergebnisse (Mängel) im Vergleich zu neueren geringer gewichtet; dabei kommen folgende Faktoren zur Anwendung: — Jahr 1 = die vergangenen 12 Monate = Faktor 3, — Jahr 2 = die Monate 13-24 = Faktor 2, — Jahr 3 = die Monate 25-36 = Faktor 1. Dies gilt nur für die Berechnung der allgemeinen Risikoeinstufung. 3. Die Risikoeinstufung wird nach folgender Formel berechnet: Die jährliche Risikoeinstufung ist für die mehrjährige Bewertung der Entwicklung eines Unternehmens zu verwenden. Die Klassifizierung von Unternehmen (Fahrzeugen) auf der Grundlage der allgemeinen Risikoeinstufung ist so durchzuführen, dass unter den erfassten Unternehmen (Fahrzeugen) die folgende Verteilung erzielt wird: — < 30 % geringes Risiko, — 30-80 % mittleres Risiko, — > 80 % hohes Risiko. ANHANG II UMFANG DER TECHNISCHEN UNTERWEGSKONTROLLE 1. PRÜFBEREICHE
Identifizierung des Fahrzeugs
Bremsanlage
Lenkanlagen
Sichtbarkeit
Beleuchtungsanlage und Teile der elektrischen Anlage
Achsen, Räder, Reifen und Aufhängung
Fahrgestell und daran befestigte Teile
Sonstige Ausstattungen
Umweltbelastung
Zusätzliche Kontrollen bei Fahrzeugen (zur Personenbeförderung) der Fahrzeugklassen M2 und M3 2. PRÜFANFORDERUNGEN Positionen, die ohne Prüfgerät nicht geprüft werden können, sind mit „PG“ gekennzeichnet. Positionen, die ohne Prüfgerät nur in begrenztem Umfang geprüft werden können, sind mit „+ PG“ gekennzeichnet. Soweit als Verfahren „Sichtprüfung“ angegeben ist, bedeutet dies, dass der Prüfer neben der Inaugenscheinnahme die betreffenden Einrichtungen gegebenenfalls auch betätigen, ihren Geräuschpegel beurteilen oder jedes andere Prüfverfahren, das kein Prüfgerät erfordert, anwenden sollte. Technische Unterwegskontrollen können sich auf die in Tabelle 1 aufgeführten Positionen erstrecken; dort sind auch die empfohlenen Prüfmethoden aufgeführt. Durch diesen Anhang wird ein Prüfer nicht daran gehindert, zusätzliche Ausrüstung wie eine Hebebühne oder eine Prüfgrube zu verwenden. Die Prüfung sollte mit aktuell verfügbaren Methoden und Geräten und ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen zur Demontage oder Entfernung irgendwelcher Fahrzeugteile durchgeführt werden. Bei der Prüfung kann auch untersucht werden, ob die jeweiligen Teile und Bauteile des betreffenden Fahrzeugs den Sicherheitsanforderungen und Umweltmerkmalen entsprechen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung bzw. der Nachrüstung in Kraft waren. Gestattet die Bauart des Fahrzeugs keine Anwendung der Prüfmethoden dieses Anhangs, so ist die Prüfung nach den empfohlenen Prüfmethoden durchzuführen, die von den zuständigen Behörden akzeptiert werden. Die „Gründe für Mangelfeststellung“ sind nicht relevant in Fällen, in denen Anforderungen betroffen sind, die zum Zeitpunkt der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme in den einschlägigen Rechtsvorschriften für die Typgenehmigung oder den Nachrüstbestimmungen nicht vorgeschrieben waren. 3. INHALT UND METHODEN DER PRÜFUNG SOWIE BEWERTUNG VON MÄNGELN AN FAHRZEUGEN Die Prüfung deckt alle Posten ab, die als erforderlich betrachtet werden und relevant sind, wobei insbesondere die Sicherheit der Bremsanlage, die Reifen, die Räder, das Fahrgestell und die Umweltbelastung sowie die in der folgenden Tabelle empfohlenen Methoden zu berücksichtigen sind. Für alle Fahrzeugsysteme und -bauteile, die kontrolliert werden müssen, wird einzelfallbezogen eine Bewertung der Mängel anhand der in dieser Tabelle festgelegten Kriterien durchgeführt. In diesem Anhang nicht aufgeführte Mängel sind entsprechend der mit ihnen verbundenen Gefährdung des Straßenverkehrs zu bewerten. Posten Methode Grund für Mangelfeststellung Bewertung der Mängel gering erheblich gefährlich 0. IDENTIFIZIERUNG DES FAHRZEUGS 0.1. Kennzeichenschild (falls vorgeschrieben 1) Sichtprüfung a) Kennzeichenschild(er) fehlt (fehlen) oder ist (sind) so mangelhaft befestigt, dass es (sie) abfallen kann (können) X b) Beschriftung fehlt oder ist unleserlich X c) Entspricht nicht den Fahrzeugdokumenten oder -aufzeichnungen X 0.2. Fahrzeugidentifizierungs-/Fahrgestell-/Seriennummer Sichtprüfung a) Fehlt oder ist unauffindbar X b) Unvollständig, unleserlich, offensichtlich gefälscht oder entspricht nicht den Fahrzeugdokumenten X c) Unleserliche Fahrzeugdokumente oder Unstimmigkeiten X 1. BREMSANLAGE 1.1. Mechanischer Zustand und Funktion 1.1.1. Bremspedal-/Bremshebellagerung Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems Anm.: Fahrzeuge mit Bremskraftverstärker sollten mit ausgeschaltetem Motor geprüft werden a) Pedalachse schwergängig X b) Übermäßige Abnutzung oder Spiel X 1.1.2. Zustand des Pedals/des Bremshebels und Weg der Bremsbetätigungseinrichtung Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems Anm.: Fahrzeuge mit Bremskraftverstärker sollten mit ausgeschaltetem Motor geprüft werden a) Übermäßiger Weg oder keine ausreichende Wegreserve vorhanden X Bremse kann nicht vollständig betätigt werden oder ist blockiert X b) Freigängigkeit der Bremsbetätigungseinrichtung beeinträchtigt X Wenn die Funktionsfähigkeit beeinträchtigt ist X c) Antirutschvorrichtung auf dem Bremspedal fehlt, ist locker oder übermäßig abgenutzt X 1.1.3. Unterdruckpumpe oder Kompressor und Behälter Sichtprüfung der Bauteile bei normalem Betriebsdruck. Zeitspanne bis zum Erreichen eines sicheren Betriebswertes für Vakuum oder Luftdruck sowie zuverlässige Funktion der Warnvorrichtung, des Mehrkreisschutzventils und des Überdruckventils kontrollieren a) Luftdruck bzw. Unterdruck unzureichend für mindestens vier Bremsungen nach Ansprechen der Warneinrichtung (oder Manometeranzeige in der Gefahrzone) X unzureichend für mindestens zwei Bremsungen nach Ansprechen der Warneinrichtung (oder Manometeranzeige in der Gefahrzone) X b) Zeit für Aufbau des Luftdrucks/Unterdrucks bis zu einem sicheren Betriebswert erfolgt nicht in der vorgegebenen Zeitspanne 1 X c) Mehrkreisschutzventil oder Überdruckventil funktioniert nicht X d) Luftverlust verursacht wahrnehmbaren Druckabfall oder hörbarer Luftaustritt X e) Äußere Beschädigung mit möglicher Beeinträchtigung der Funktion der Bremsanlage X Mindestbremswirkung der Hilfsbremse nicht erreicht X 1.1.4. Druckwarnanzeige, Manometer Funktionsprüfung Druckwarnanzeige oder Manometer arbeitet fehlerhaft oder ist schadhaft X Zu niedriger Druck ist nicht feststellbar X 1.1.5. Handbremsventil Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems a) Betätigungseinrichtung eingerissen, beschädigt oder übermäßig abgenutzt X b) Betätigungseinrichtung unsicher an Ventil befestigt oder Ventil unsicher X c) Verbindungen locker oder Leckage im System X d) Funktion ungenügend X 1.1.6. Feststellbremse, Betätigungshebel, Ratsche, elektronische Feststellbremse Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems a) Ratsche sperrt nicht einwandfrei X b) Verschleiß an Hebellagerung oder Ratschenmechanismus X Übermäßiger Verschleiß X c) Übermäßiger Hebelweg wegen falscher Einstellung X d) Betätigungseinrichtung fehlt, ist beschädigt oder unwirksam X e) Fehlerhafte Funktion, Warnanzeige zeigt Funktionsstörung an X 1.1.7. Bremsventile (Fußventile, Druckregler, Regelventile) Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems a) Ventil beschädigt oder übermäßiger Luftaustritt X Funktionsfähigkeit beeinträchtigt X b) Übermäßiger Ölverlust am Kompressor X c) Ventil unsicher oder unsachgemäß montiert X d) Austritt von Hydraulikflüssigkeit oder Leckage X Funktionsfähigkeit beeinträchtigt X 1.1.8. Kupplung/Kupplungskopf für Anhängerbremsen (elektrisch und pneumatisch) Trennen und Wiederanschließen der Bremssystemkupplung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger. a) Absperrhahn oder selbstschließendes Kupplungskopfventil schadhaft X Funktionsfähigkeit beeinträchtigt X b) Absperrhahn oder Ventil unsicher oder unsachgemäß montiert X Funktionsfähigkeit beeinträchtigt X c) Übermäßige Leckage X Funktionsfähigkeit beeinträchtigt X d) Mangelhafte Funktion X Bremsfunktion beeinträchtigt X 1.1.9. Energievorratsbehälter/Druckluftbehälter Sichtprüfung a) Behälter leicht beschädigt oder leicht korrodiert X Behälter schwer beschädigt, korrodiert oder undicht. X b) Entwässerungsvorrichtung unwirksam X c) Behälter unsicher oder unsachgemäß montiert X 1.1.10. Bremskraftverstärker, Hauptbremszylinder (hydraulische Anlagen) Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems, wenn möglich a) Bremskraftverstärker schadhaft oder unwirksam X Funktioniert nicht X b) Hauptbremszylinder schadhaft, aber Bremse funktioniert noch X Hauptbremszylinder schadhaft oder undicht X c) Hauptbremszylinder unsicher, aber Bremse funktioniert noch X Hauptbremszylinder unsicher X d) Bremsflüssigkeitsvorrat unzureichend, unterhalb der Mindeststandanzeige X Bremsflüssigkeitsvorrat erheblich unterhalb der Mindeststandanzeige X Keine Bremsflüssigkeit sichtbar X e) Verschluss für den Ausgleichsbehälter des Hauptbremszylinders fehlt X f) Warnleuchte für Bremsflüssigkeit leuchtet oder ist defekt X g) Mangelhafte Funktion der Warnvorrichtung für Bremsflüssigkeitsstand X 1.1.11. Starre Bremsleitungen Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems, wenn möglich a) Unmittelbare Ausfall- oder Bruchgefahr X b) Leitungen oder Anschlüsse undicht (Druckluftbremssysteme) X Leitungen oder Anschlüsse undicht (Hydraulikbremssysteme) X c) Leitungen beschädigt oder übermäßig korrodiert X Beeinträchtigung der Bremsfunktion durch Blockieren oder unmittelbare Gefahr einer Leckage X d) Leitungen falsch verlegt X Gefahr einer Beschädigung X 1.1.12. Flexible Bremsschläuche Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems, wenn möglich a) Unmittelbare Ausfall- oder Bruchgefahr X b) Bremsschläuche beschädigt, angescheuert, verdreht oder zu kurz X Bremsschläuche beschädigt oder scheuern X c) Schläuche oder Anschlüsse undicht (Luftbremssysteme) X Schläuche oder Anschlüsse undicht (Hydraulikbremssysteme) X d) Schlauchausbeulung unter Druck X Cord schadhaft X e) Schläuche porös X 1.1.13. Bremsbeläge und Bremsklötze Sichtprüfung a) Belag oder Klotz übermäßig abgenutzt (Mindeststärkenanzeige erreicht) X Belag oder Klotz übermäßig abgenutzt (Mindeststärkenanzeige nicht sichtbar) X b) Belag oder Klotz verschmutzt (Öl, Fett usw.) X Bremswirkung beeinträchtigt X c) Belag oder Klotz fehlt oder falsch montiert X 1.1.14. Bremstrommeln, Bremsscheiben Sichtprüfung a) Trommel oder Scheibe abgenutzt X Trommel oder Scheibe mit übermäßiger Riefenbildung, eingerissen, unsicher oder gebrochen X b) Bremstrommel oder -scheibe verschmutzt (Öl, Fett usw.) X Bremswirkung erheblich beeinträchtigt X c) Fehlende Bremstrommel oder -scheibe X d) Ankerplatte unsicher X 1.1.15. Bremsseile, -zugstangen, -hebel, -gestänge Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems, wenn möglich a) Seile beschädigt oder verknotet X Bremswirkung beeinträchtigt X b) Bauteil übermäßig abgenutzt oder korrodiert X Bremswirkung beeinträchtigt X c) Seil, Zugstange oder Gelenk unsicher X d) Seilführung schadhaft X e) Freigängigkeit der Bremsanlage beeinträchtigt X f) Übermäßige Hebel-/Gestängewege wegen falscher Einstellung oder übermäßigen Verschleißes X 1.1.16. Radbremszylinder (einschl. Federspeicher oder Hydraulikzylinder) Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems, wenn möglich a) Radbremszylinder gerissen oder beschädigt X Bremswirkung beeinträchtigt X b) Radbremszylinder undicht X Bremswirkung beeinträchtigt X c) Radbremszylinder unsicher oder unsachgemäß montiert X Bremswirkung beeinträchtigt X d) Radbremszylinder übermäßig korrodiert X Gefahr des Versagens X e) Unzureichender oder übermäßiger Weg des Betätigungskolbens oder der Membran X Bremswirkung beeinträchtigt (zu wenig Reserveweg) X f) Staubabdichtung beschädigt X Staubabdichtung fehlt oder ist übermäßig beschädigt X 1.1.17. Bremskraftregler Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems, wenn möglich a) Gestänge defekt X b) Gestänge falsch eingestellt X c) Ventil klemmt oder ist unwirksam (ABS funktioniert) X Ventil klemmt oder ist unwirksam X d) Ventil fehlt (sofern vorgeschrieben) X e) Schild mit Angaben zur Einstellung fehlt X f) Daten unleserlich oder nicht vorschriftsgemäß 1 X 1.1.18. Automatische Gestängesteller und -anzeige Sichtprüfung a) Gestängesteller ist beschädigt, klemmt oder weist übermäßigen Weg, übermäßigen Verschleiß oder falsche Einstellung auf X b) Gestängesteller defekt X c) Unsachgemäß montiert oder ersetzt X 1.1.19. Dauerbremssystem (soweit vorhanden oder vorgeschrieben) Sichtprüfung a) Anschlüsse oder Befestigungen unsicher X Funktionsfähigkeit beeinträchtigt X b) System offensichtlich schadhaft oder fehlt X 1.1.20. Automatische Betätigung der Anhängerbremsen Lösen der Bremskupplung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger Anhängerbremse setzt nicht automatisch ein, wenn Kupplung gelöst wird X 1.1.21. Vollständiges Bremssystem Sichtprüfung a) Andere Systembauteile (z. B. Frostschutzmittelpumpe, Lufttrockner usw.) sind derart äußerlich beschädigt oder übermäßig korrodiert, dass das Bremssystem beeinträchtigt ist X Bremswirkung beeinträchtigt X b) Luft- oder Frostschutzmittelaustritt X Funktionsfähigkeit des Systems beeinträchtigt X c) Bauteil unsicher oder unsachgemäß montiert X d) Sicherheitskritische Veränderung eines Bauteils 3 X Bremswirkung beeinträchtigt X 1.1.22. Prüfanschlüsse (soweit vorhanden oder vorgeschrieben) Sichtprüfung Fehlt X 1.1.23. Auflaufbremse Sichtprüfung und Betätigung Wirksamkeit unzureichend X 1.2. Betriebsbremse: Wirkung und Wirksamkeit 1.2.1. Wirkung (PG) Bei einer Prüfung auf einem Bremsprüfstand: Bremsen bis zur Höchstbremskraft steigernd betätigen a) Ungenügende Bremskraft an einem oder mehreren Rädern X Keine Bremskraft an einem oder mehreren Rädern X b) Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 70 % der an dem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft; oder, im Falle einer Straßenprüfung, übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden X Bremskraft an einem Rad beträgt bei gelenkten Achsen weniger als 50 % der an dem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft X c) Bremskraft nicht abstufbar („Rupfen“) X d) Ansprechzeit der Bremse an einem der Räder zu lang X e) Starke Schwankung der Bremskraft während jeder vollen Radumdrehung X 1.2.2. Wirksamkeit (PG) Prüfung auf einem Bremsprüfstand bei Gewicht wie angetroffen oder, falls aus technischen Gründen nicht möglich, in einer Straßenprüfung mit einem registrierenden Verzögerungsmessgerät Nachfolgende Mindestwerte werden nicht erreicht : Klassen M1, M2 und M3: 50 % X Klasse N1: 45 % Klassen N2 und N3 43 % Klassen O3 und O4: 40 % Weniger als 50 % der obigen Werte erreicht X 1.3. Hilfsbremse (Notbremse), Wirkung und Wirksamkeit (falls getrennte Anlage) 1.3.1. Wirkung (PG) Bei einem vom Betriebsbremssystem getrennten Hilfsbremssystem ist das in 1.2.1 beschriebene Prüfverfahren anzuwenden a) Ungenügende Bremskraft an einem oder mehreren Rädern X Keine Bremskraft an einem oder mehreren Rädern X b) Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 70 % der an dem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft. Oder, im Fall einer Straßenprüfung, übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden X Bremskraft an einem Rad beträgt bei gelenkten Achsen weniger als 50 % der an dem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft. X c) Bremskraft nicht abstufbar („Rupfen“) X 1.3.2. Wirksamkeit (PG) Bei einem vom Betriebsbremssystem getrennten Hilfsbremssystem ist das in 1.2.2 beschriebene Prüfverfahren anzuwenden Wirksamkeit von weniger als 50 % der erforderlichen Bremskraft der Betriebsbremse gemäß 1.2.2, bezogen auf die zulässige Höchstmasse X Weniger als 50 % der oben genannten Bremswirksamkeitswerte im Verhältnis zur Masse des Fahrzeugs während der Prüfung erreicht X 1.4. Feststellbremse: Wirkung und Wirksamkeit 1.4.1. Leistung (PG) Betätigung der Bremse bei der Prüfung auf einem Bremsprüfstand Bremse einseitig ohne Wirkung oder, im Fall eines Straßentests, übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden X Weniger als 50 % der unter Nummer 1.4.2 genannten Bremswirksamkeitswerte im Verhältnis zur Masse des Fahrzeugs während der Prüfung erreicht X 1.4.2. Wirksamkeit (PG) Prüfung auf einem Bremsprüfstand; andernfalls Prüfung in einer Straßenprüfung mit einem anzeigenden oder registrierenden Verzögerungsmessgerät Abbremswirkung bei allen Fahrzeugen beträgt nicht mindestens 16 % im Verhältnis zur zulässigen Gesamtmasse oder bei Kraftfahrzeugen nicht mindestens 12 % im Verhältnis zur zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination (es gilt der höhere Wert= X Weniger als 50 % der obigen Bremswerte im Verhältnis zur Masse des Fahrzeugs während der Prüfung erreicht X 1.5. Dauerbremssystem: Wirkung Sichtprüfung und nach Möglichkeit Prüfung auf Funktion. a) Bremswirkung nicht abstufbar (nicht anwendbar bei Motorbremssystemen) X b) System funktioniert nicht X 1.6. Antiblockiersystem (ABS) Sichtprüfung und Prüfung der Warnvorrichtung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle a) Warnvorrichtung defekt X b) Warnvorrichtung zeigt Funktionsstörung des Systems an X c) Raddrehzahlsensoren fehlen oder sind beschädigt X d) Kabel beschädigt X e) Andere Bauteile fehlen oder sind beschädigt X f) System zeigt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an X 1.7. Elektronisches Bremssystem (EBS) Sichtprüfung und Prüfung der Warnvorrichtung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle a) Warnvorrichtung defekt X b) Warnvorrichtung zeigt Funktionsstörung des Systems an X c) System zeigt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an X d) Anschluss zwischen Zugfahrzeug und Anhänger ist nicht kompatibel oder fehlt X 1.8. Bremsflüssigkeit Sichtprüfung Bremsflüssigkeit verschmutzt oder weist Ablagerungen auf X Unmittelbare Ausfallgefahr X 2. LENKUNG 2.1. Mechanischer Zustand 2.1.1. Zustand des Lenkgetriebes Sichtprüfung der Funktion des Lenkgetriebes bei Drehen des Lenkrads a) Gelenkwelle verzogen oder Schiebekeile abgenutzt X Funktionsfähigkeit beeinträchtigt X b) Gelenkwelle übermäßig abgenutzt X Funktionsfähigkeit beeinträchtigt X c) Gelenkwelle weist übermäßigen Weg auf X Funktionsfähigkeit beeinträchtigt X d) Leckage X Tropfenbildung X 2.1.2. Befestigung des Lenkgetriebes Sichtprüfung der Befestigung des Lenkgehäuses am Fahrgestell bei Drehen des Lenkrads im und gegen den Uhrzeigersinn a) Lenkgetriebe nicht ausreichend befestigt X Befestigungen gefährlich locker oder Relativbewegung zum Fahrgestell/Aufbau sichtbar X b) Befestigungslöcher im Fahrgestell ausgeweitet X Befestigungen stark beeinträchtigt X c) Befestigungsbolzen fehlen oder sind gebrochen X Befestigungen stark beeinträchtigt X d) Lenkgetriebe gebrochen X Stabilität oder Befestigung des Gehäuses beeinträchtigt X 2.1.3. Zustand des Lenkgestänges Sichtprüfung der Lenkungsbauteile auf Abnutzung, Bruch und Sicherheit bei Drehen des Lenkrads im und gegen den Uhrzeigersinn a) Relativbewegung der Bauteile, die befestigt sein sollten X Übermäßiges Spiel oder Gefahr des Lösens der Verbindungen X b) Übermäßiger Verschleiß an den Verbindungsstellen X Sehr große Gefahr des Lösens der Verbindungen X c) Ein Bauteil gebrochen oder verformt X Funktionsfähigkeit beeinträchtigt X d) Sicherungseinrichtungen fehlen X e) Einstellung der Bauteile (z. B. der Spurstange oder Lenkzwischenstange) fehlerhaft X f) Sicherheitskritische Veränderung 3 X Funktionsfähigkeit beeinträchtigt X g) Staubabdichtung beschädigt oder schadhaft X Staubabdichtung fehlt oder ist schwer beschädigt X 2.1.4. Funktion des Lenkgestänges Sichtprüfung der Lenkungsbauteile auf Abnutzung, Bruch und Sicherheit bei Drehen des Lenkrads im und gegen den Uhrzeigersinn, während die Räder des Fahrzeugs auf dem Boden stehen und der Motor läuft (Servolenkung) a) Lenkgestänge stößt bei Bewegung gegen befestigten Teil des Fahrgestells X b) Lenkanschläge funktionieren nicht oder fehlen X 2.1.5. Servolenkung Prüfung des Lenkungssystems auf Leckage und Prüfung des Füllstands des Hydraulikbehälters (falls sichtbar). Prüfung der Funktion des Servolenkungssystems, während die Räder des Fahrzeugs auf dem Boden stehen und der Motor läuft. a) Flüssigkeitsleck X b) Flüssigkeit unzureichend (unterhalb der Mindeststandanzeige) X Flüssigkeitsvorrat unzureichend X c) Mechanismus funktioniert nicht X Lenkung beeinträchtigt X d) Mechanismus gebrochen oder unsicher X Lenkung beeinträchtigt X e) Einstellung fehlerhaft oder Bauteile stoßen aneinander X Lenkung beeinträchtigt X f) Sicherheitskritische Veränderung 3 X Lenkung beeinträchtigt X g) Kabel/Schläuche beschädigt oder übermäßig korrodiert X Lenkung beeinträchtigt X 2.2. Lenkrad, Lenksäule und Lenkstange 2.2.1. Zustand des Lenkrads Drücken und Ziehen des Lenkrads in Längsrichtung der Lenksäule, Drücken des Lenkrads in verschiedene Richtungen im rechten Winkel zur Lenksäule, während die Räder des Fahrzeugs auf dem Boden stehen. Sichtprüfung des Spiels und des Zustands der beweglichen Kupplungen oder Antriebsgelenke a) Relativbewegung zwischen Lenkrad und Lenksäule wegen Lockerung X Sehr große Gefahr des Lösens der Verbindungen X b) Sicherungseinrichtung auf Lenkradnabe fehlt. X Sehr große Gefahr des Lösens der Verbindungen X c) Lenkradnabe, -kranz, oder -speichen gebrochen oder locker X Sehr große Gefahr des Lösens der Verbindungen X d) Sicherheitskritische Veränderung 3 X 2.2.2. Lenksäule und Lenkungsdämpfer Drücken und Ziehen des Lenkrads in Längsrichtung der Lenksäule, Drücken des Lenkrads in verschiedene Richtungen rechtwinkelig zur Lenksäule. Sichtprüfung des Spiels und des Zustands der beweglichen Kupplungen oder Antriebsgelenke. a) Übermäßiger Aufwärts- oder Abwärtsweg des Lenkradzentrums X b) Übermäßiges Radialspiel der Lenksäule X c) Flexible Kupplung beschädigt X d) Befestigung schadhaft X Sehr große Gefahr des Lösens der Verbindungen X e) Sicherheitskritische Veränderung 3 X 2.3. Lenkungsspiel Leichtes Drehen des Lenkrads im und gegen den Uhrzeigersinn soweit wie möglich, ohne dabei eine Bewegung der geradeaus gerichteten Räder zu verursachen (bei laufendem Motor im Fall einer Servolenkung). Sichtprüfung der Freigängigkeit Übermäßiges freies Spiel in der Lenkung (z. B. Bewegung eines Punktes auf dem Lenkradkranz beträgt mehr als ein Fünftel des Lenkraddurchmessers) oder Spiel nicht vorschriftsgemäß 1 X Sichere Lenkung beeinträchtigt X 2.4. Spureinstellung (X) 2 Sichtprüfung Offensichtlich fehlerhafte Einstellung X Geradeausfahren beeinträchtigt; Richtungsstabilität beeinträchtigt X 2.5. Drehkranz Sichtprüfung oder Prüfung mittels eines speziell angepassten Radspieldetektors a) Bauteil leicht beschädigt X Bauteil schwer beschädigt oder eingerissen X b) Übermäßiges Spiel X Geradeausfahren beeinträchtigt; Richtungsstabilität beeinträchtigt X c) Befestigung schadhaft X Befestigung stark beeinträchtigt X 2.6. Elektronische Servolenkung (EPS) Sichtprüfung und Prüfung der Übereinstimmung zwischen dem Winkel des Lenkrads und dem der Räder beim Ein-/Ausschalten des Motors und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle a) EPS-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin X b) Lenkhilfe funktioniert nicht X c) System zeigt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an X 3. SICHT 3.1. Sichtfeld Sichtprüfung vom Fahrersitz aus Behinderung des Sichtfelds des Fahrers, wodurch seine Sicht nach vorne oder zur Seite beeinträchtigt wird (außerhalb des Wischbereichs der Scheibenwischer) X Sicht innerhalb des Wischbereichs der Scheibenwischer beeinträchtigt oder Außenspiegel nicht sichtbar X 3.2. Scheiben Sichtprüfung a) Glas- oder (falls zugelassen) Kunststoff-Scheiben gesprungen oder verfärbt (außerhalb des Wischbereichs der Scheibenwischer) X Sicht innerhalb des Wischbereichs der Scheibenwischer beeinträchtigt oder Außenspiegel nicht sichtbar X b) Glas- oder Kunststoff-Scheiben (einschließlich reflektierender oder getönter Folien) nicht vorschriftsgemäß 1 (außerhalb des Wischbereichs der Scheibenwischer) X Sicht innerhalb des Wischbereichs der Scheibenwischer beeinträchtigt oder Außenspiegel nicht sichtbar X c) Glas- oder Kunststoff-Scheiben in unzulässigem Zustand X Sicht im Wischbereich der Scheibenwischer stark beeinträchtigt X 3.3. Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung Sichtprüfung a) Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung fehlt oder Montage nicht vorschriftsgemäß 1 (mindestens zwei Rückblickeinrichtungen vorhanden) X Weniger als zwei Rückblickeinrichtungen vorhanden X b) Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung leicht beschädigt oder locker X Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung unwirksam, schwer beschädigt, locker oder unsicher X c) Erforderliches Sichtfeld nicht erfasst X 3.4. Scheibenwischer Sichtprüfung und Betätigung a) Scheibenwischer funktionieren nicht oder fehlen X b) Wischblätter defekt X Wischblatt fehlt oder ist offensichtlich defekt X 3.5. Scheibenwaschanlage Sichtprüfung und Betätigung Waschanlage funktioniert nicht ordnungsgemäß (Pumpe funktioniert, aber fehlende Waschflüssigkeit oder Wasserstrahl falsch ausgerichtet) X Waschanlage funktioniert nicht X 3.6. Antibeschlagsystem (X) 2 Sichtprüfung und Betätigung System funktioniert nicht oder ist offensichtlich defekt X 4. LEUCHTEN, REFLEKTOREN UND ELEKTRISCHE ANLAGE 4.1. Frontscheinwerfer 4.1.1. Zustand und Funktion Sichtprüfung und Betätigung a) Scheinwerfer/Lichtquelle defekt oder fehlt (Mehrfach-Licht/mehrere Lichtquellen; bei LED bis 1/3 funktionsuntüchtig) X Einzel-Scheinwerfer/Einzel-Lichtquellen; bei LED Sicht stark beeinträchtigt X b) Projektionssystem (Reflektor und Linse bzw,. Streu-/Abschlussscheibe) leicht defekt X Projektionssystem (Reflektor und Linse bzw. Streu-/Abschlussscheibe) stark defekt oder fehlt X c) Leuchte nicht sicher befestigt X 4.1.2. Ausrichtung Sichtprüfung und Betätigung a) Frontscheinwerfer: erhebliche Fehleinstellung X b) Lichtquelle nicht ordnungsgemäß montiert X 4.1.3. Schaltung Sichtprüfung und Betätigung a) Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß 1 (Anzahl der gleichzeitig leuchtenden Scheinwerfer) X Höchstzulässige Helligkeit nach vorn überschritten X b) Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt X 4.1.4. Übereinstimmung mit den Vorschriften 1 Sichtprüfung und Betätigung a) Scheinwerfer, Lichtfarbe, Position, Leuchtkraft oder Genehmigungszeichen nicht vorschriftsgemäß 1 X b) Gegenstände auf der Streu-/Abschlussscheibe oder der Lichtquelle, die offensichtlich die Leuchtkraft reduzieren oder die Lichtfarbe verändern X c) Lichtquelle und Scheinwerfer nicht kompatibel X 4.1.5. Niveauregulierungseinrichtung (falls vorgeschrieben) Sichtprüfung und Betätigung (soweit möglich) a) Vorrichtung funktioniert nicht X b) Manuelle Vorrichtung kann vom Fahrersitz aus nicht betätigt werden X 4.1.6. Scheinwerferwaschanlage (falls vorgeschrieben) Sichtprüfung und Betätigung (soweit möglich) Vorrichtung funktioniert nicht X Bei Gasentladungsleuchten X 4.2. Begrenzungs- und Schlussleuchten, Seitenmarkierungsleuchten, Umrissleuchten sowie Tagfahrleuchten 4.2.1. Zustand und Funktion Sichtprüfung und Betätigung a) Lichtquelle defekt X b) Streu-/Abschlussscheibe schadhaft X c) Leuchte nicht sicher befestigt X Sehr große Gefahr, dass die Einrichtung abfällt X 4.2.2. Schaltung Sichtprüfung und Betätigung a) Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß 1 X Schlussleuchten und Seitenmarkierungsleuchten können ausgeschaltet werden, wenn die Scheinwerfer eingeschaltet sind X b) Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt X 4.2.3. Übereinstimmung mit den Vorschriften 1 Sichtprüfung und Betätigung a) Leuchte, Lichtfarbe, Position, Leuchtkraft oder Genehmigungszeichen nicht vorschriftsgemäß 1 X Rotes Licht nach vorn oder weißes Licht nach hinten; stark verringerte Leuchtkraft X b) Gegenstände auf der Streu-/Abschlussscheibe oder der Lichtquelle, die die Leuchtkraft reduzieren oder die Lichtfarbe verändern X Rotes Licht nach vorn oder weißes Licht nach hinten; stark verringerte Leuchtkraft X 4.3. Bremsleuchten 4.3.1. Zustand und Funktion Sichtprüfung und Betätigung a) Lichtquelle defekt (Mehrfach-Lichtquelle; bei LED bis zu 1/3 nicht funktionstüchtig) X Einzel-Lichtquellen; bei LED weniger als 2/3 funktionstüchtig X Keine Lichtquelle funktionstüchtig X b) Streu-/Abschlussscheibe leicht beschädigt (kein Einfluss auf Lichtausstrahlung) X Streu-/Abschlussscheibe schwer beschädigt (Lichtausstrahlung beeinträchtigt) X c) Leuchte nicht sicher befestigt X Sehr große Gefahr, dass die Einrichtung abfällt X 4.3.2. Schaltung Sichtprüfung und Betätigung a) Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß 1 X Funktionsverzögerung X Funktioniert nicht X b) Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt X 4.3.3. Übereinstimmung mit den Vorschriften 1 Sichtprüfung und Betätigung Leuchte, Lichtfarbe, Position, Leuchtkraft oder Genehmigungszeichen nicht vorschriftsgemäß 1 X Weißes Licht nach hinten ausgestrahlt; stark verringerte Leuchtkraft X 4.4. Fahrtrichtungsanzeiger und Warnblinkleuchten 4.4.1. Zustand und Funktion Sichtprüfung und Betätigung a) Lichtquelle defekt (Mehrfach-Lichtquelle; bei LED bis zu1/3 nicht funktionstüchtig) X Einzel-Lichtquellen; bei LED weniger als 2/3 funktionstüchtig X b) Streu-/Abschlussscheibe leicht beschädigt (kein Einfluss auf Lichtausstrahlung) X Streu-/Abschlussscheibe schwer beschädigt (Lichtausstrahlung beeinträchtigt) X c) Leuchte nicht sicher befestigt X Sehr große Gefahr, dass die Einrichtung abfällt X 4.4.2. Schaltung Sichtprüfung und Betätigung Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß 1 X Keine Funktion X 4.4.3. Übereinstimmung mit den Vorschriften 1 Sichtprüfung und Betätigung Leuchte, Lichtfarbe, Position, Leuchtkraft oder Genehmigungszeichen nicht vorschriftsgemäß 1 X 4.4.4. Blinkfrequenz Sichtprüfung und Betätigung Blinkgeschwindigkeit nicht vorschriftsgemäß 1 (Blinkfrequenz weicht um mehr als 25 % ab) X 4.5. Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchten 4.5.1. Zustand und Funktion Sichtprüfung und Betätigung a) Lichtquelle defekt (Mehrfach-Lichtquelle; bei LED bis zu 1/3nicht funktionstüchtig) X Einzel-Lichtquellen; bei LED weniger als 2/3 funktionstüchtig X b) Streu-/Abschlussscheibe leicht beschädigt (kein Einfluss auf Lichtausstrahlung) X Streu-/Abschlussscheibe schwer beschädigt (Lichtausstrahlung beeinträchtigt) X c) Leuchte nicht sicher befestigt X Sehr große Gefahr, dass die Leuchte abfällt oder der Gegenverkehr geblendet wird X 4.5.2. Ausrichtung (X) 2 Sichtprüfung und Betätigung Nebelscheinwerfer nicht korrekt waagerecht eingestellt, wenn die Lichtverteilung eine Hell-Dunkel-Grenze hat (Hell-Dunkel-Grenze zu niedrig) X Hell-Dunkel-Grenze über der der Scheinwerfer für Abblendlicht X 4.5.3. Schaltung Sichtprüfung und Betätigung Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß 1 X Funktioniert nicht X 4.5.4. Übereinstimmung mit den Vorschriften 1 Sichtprüfung und Betätigung a) Leuchte, Lichtfarbe, Position, Leuchtkraft oder Genehmigungszeichen nicht vorschriftsgemäß 1 X b) Systemfunktion nicht vorschriftsgemäß 1 X 4.6. Rückfahrscheinwerfer 4.6.1. Zustand und Funktion Sichtprüfung und Betätigung a) Lichtquelle defekt X b) Streu-/Abschlussscheibe beschädigt X c) Leuchte nicht sicher befestigt X Sehr große Gefahr, dass die Einrichtung abfällt X 4.6.2. Übereinstimmung mit den Vorschriften 1 Sichtprüfung und Betätigung a) Leuchte, Lichtfarbe, Position, Leuchtkraft oder Genehmigungszeichen nicht vorschriftsgemäß 1 X b) Systemfunktion nicht vorschriftsgemäß 1 X 4.6.3. Schaltung Sichtprüfung und Betätigung Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß 1 X Rückfahrscheinwerfer kann eingeschaltet werden, obwohl Rückwärtsgang nicht eingelegt ist X 4.7. Hintere Kennzeichenbeleuchtung 4.7.1. Zustand und Funktion Sichtprüfung und Betätigung a) Leuchte strahlt direktes oder weißes Licht nach hinten aus X b) Lichtquelle defekt (Mehrfach-Lichtquelle) X Lichtquelle defekt (Einzel-Lichtquelle) X c) Leuchte nicht sicher befestigt X Sehr große Gefahr, dass die Einrichtung abfällt X 4.7.2. Übereinstimmung mit den Vorschriften 1 Sichtprüfung und Betätigung Systemfunktion nicht vorschriftsgemäß 1 X 4.8. Rückstrahler, auffällige (retroflektierende) Markierung und hintere Kennzeichnungstafeln 4.8.1. Zustand Sichtprüfung a) Rückstrahleinrichtung defekt oder beschädigt X Rückstrahlung beeinträchtigt X b) Rückstrahler nicht sicher befestigt X Können abfallen X 4.8.2. Übereinstimmung mit den Vorschriften 1 Sichtprüfung Vorrichtung, reflektierte Lichtfarbe oder Position nicht vorschriftsgemäß 1 X Fehlen gänzlich oder strahlen rotes Licht nach vorn oder weißes Licht nach hinten zurück X 4.9. Kontrollleuchten für das Beleuchtungssystem 4.9.1. Zustand und Funktion Sichtprüfung und Betätigung Funktionieren nicht X Funktionieren nicht für Fernlicht oder Nebelschlussleuchte X 4.9.2. Übereinstimmung mit den Vorschriften 1 Sichtprüfung und Betätigung Nicht vorschriftsgemäß 1 X 4.10. Elektrische Verbindungen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger oder Sattelanhänger Sichtprüfung: falls möglich, Prüfung des Stromdurchgangs der Verbindung a) Unbewegliche Bauteile nicht sicher befestigt X Fassung locker X b) Isolierung beschädigt oder schadhaft X Kann Kurzschluss verursachen X c) Elektrische Verbindungen des Zugfahrzeugs oder des Anhängers funktionieren nicht einwandfrei X Bremsleuchten des Anhängers funktionieren überhaupt nicht X 4.11. Elektrische Leitungen Sichtprüfung, einschließlich des Motorraums (soweit einschlägig) a) Leitungen unsicher oder ungenügend gesichert X Halterungen locker, berühren scharfe Kanten, Anschlüsse könnten sich lösen X Leitungen könnten heiße Teile, sich drehende Teile oder den Boden berühren; Anschlüsse haben sich gelöst (für Bremsung und Lenkung wichtige Teile) X b) Leitungen leicht schadhaft X Leitungen sehr schadhaft X Leitungen äußerst schadhaft (für die Bremsung und Lenkung wichtige Teile) X c) Isolierung beschädigt oder schadhaft X Kann Kurzschluss verursachen X Erhebliche Brandgefahr, Funkenbildung X 4.12. Nicht obligatorische Scheinwerfer und Rückstrahler (X) 2 Sichtprüfung und Betätigung a) Eine eingebaute Leuchte/ein eingebauter Rückstrahler nicht vorschriftsgemäß 1 X Rotes Licht wird nach vorn oder weißes Licht nach hinten ausgestrahlt/reflektiert X b) Funktion der Leuchte nicht vorschriftsgemäß 1 X Aufgrund der Anzahl der gleichzeitig leuchtenden Scheinwerfer wird die zulässige Helligkeit überschritten; rotes Licht wird nach vorn oder weißes Licht nach hinten ausgestrahlt X c) Leuchte/Rückstrahler nicht sicher befestigt X Sehr große Gefahr, dass die Einrichtung abfällt X 4.13. Batterie(n) Sichtprüfung a) Unsicher X Unsachgemäß befestigt. Kann Kurzschluss verursachen. X b) Leckage X Austreten gefährlicher Stoffe X c) Schalter (sofern vorgeschrieben) defekt X d) Sicherungen (sofern vorgeschrieben) defekt X e) Belüftung (sofern vorgeschrieben) unzureichend X 5. ACHSEN, RÄDER, REIFEN UND AUFHÄNGUNG 5.1. Achsen 5.1.1. Achsen (+ PG) Sichtprüfung mit Prüfung mittels eines Radspieldetektors, falls vorhanden a) Achse gebrochen oder verbogen X b) Unsichere Befestigung am Fahrzeug X Stabilität beeinträchtigt, Funktionsfähigkeit beeinträchtigt: übermäßiges Spiel an den Befestigungspunkten X c) Sicherheitskritische Veränderung 3 X Stabilität beeinträchtigt, Funktionsfähigkeit beeinträchtigt, Abstand zu anderen Fahrzeugteilen oder Bodenfreiheit unzureichend X 5.1.2. Achsschenkelbolzen (+ PG) Sichtprüfung mit Prüfung mittels eines Radspieldetektors, falls vorhanden. Aufbringen einer vertikalen oder lateralen Kraft auf jedes Rad und Beobachten des Ausmaßes der Bewegung zwischen Achsträger und Achsschenkel a) Achsschenkel gebrochen X b) Achsschenkelbolzen und/oder -buchse übermäßig abgenutzt X Kann/können sich lockern; Richtungsstabilität beeinträchtigt X c) Übermäßige Bewegung zwischen Achsschenkel und Achsträger X Können sich lockern; Richtungsstabilität beeinträchtigt X d) Achsschenkelbolzen in der Lagerung locker X Können sich lockern; Richtungsstabilität beeinträchtigt X 5.1.3. Radlager (+ PG) Sichtprüfung und Prüfung mittels eines Radspieldetektors, falls vorhanden. Ruckartiges Bewegen des Rades oder Aufbringen einer lateralen Kraft auf jedes Rad und Beobachten der Kippbewegung des Rades im Verhältnis zum Achsschenkel a) Übermäßiges Spiel in einem Radlager X Richtungsstabilität beeinträchtigt; Gefahr der Zerstörung X b) Radlager schwergängig oder klemmt X Gefahr der Überhitzung; Gefahr der Zerstörung X 5.2. Räder und Reifen 5.2.1. Radnabe Sichtprüfung a) Eine Radmutter oder ein Radbolzen fehlt oder ist locker X Befestigung fehlt oder ist so locker, dass die Verkehrssicherheit sehr stark beeinträchtigt ist X b) Nabe abgenutzt oder beschädigt X Nabe abgenutzt oder beschädigt, so dass die sichere Befestigung der Räder beeinträchtigt ist X 5.2.2. Räder Sichtprüfung der beiden Seiten jedes Rades, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht a) Bruch oder defekte Schweißung X b) Felgenringe unsachgemäß montiert X Könnten sich lösen X c) Rad stark verbogen oder abgenutzt X Sichere Befestigung an der Radnabe beeinträchtigt; sichere Befestigung des Reifens beeinträchtigt X d) Größe, technische Ausführung, Kompatibilität oder Typ des Rades nicht vorschriftsgemäß 1, so dass die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird X 5.2.3. Reifen Sichtprüfung des gesamten Reifens durch Vor- und Rückwärtsrollen des Fahrzeugs a) Reifengröße, Tragfähigkeit, Genehmigungszeichen oder Geschwindigkeitskategorie nicht vorschriftsgemäß 1, so dass die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird X Unzureichende Tragfähigkeit oder Geschwindigkeitskategorie für den tatsächlichen Gebrauch; Reifen berührt andere unbewegliche Fahrzeugteile, so dass sicheres Fahren beeinträchtigt ist X b) Reifen unterschiedlicher Größe auf derselben Achse oder an Zwillingsrädern X c) Reifen unterschiedlicher Bauart (Radial-/Diagonalreifen) auf derselben Achse X d) Reifen schwer beschädigt oder eingeschnitten X Cord sichtbar oder beschädigt X e) Profiltiefe der Reifen: Abnutzungsanzeiger wird sichtbar. X Profiltiefe der Reifen nicht vorschriftsgemäß 1 X f) Reifen scheuern an anderen Bauteilen (flexible Spritzschutzvorrichtungen) X Reifen scheuern an anderen Bauteilen (sicheres Fahren nicht beeinträchtigt) X g) Nachgeschnittene Reifen nicht vorschriftsgemäß 1 X Cord-Schutzschicht beeinträchtigt X 5.3. Aufhängung 5.3.1. Federn und Stabilisatoren (+ PG) Sichtprüfung und Prüfung mittels eines Radspieldetektors, falls vorhanden a) Federn unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt X Relativbewegung sichtbar, Befestigungen extrem locker X b) Federbauteil beschädigt oder gebrochen. X Hauptfeder(-blatt) oder zusätzliche Federblätter sehr schwer beeinträchtigt X c) Feder fehlt. X Hauptfeder(-blatt) oder zusätzliche Federblätter sehr schwer beeinträchtigt X d) Sicherheitskritische Veränderung 3 X Abstand zu anderen Fahrzeugteilen unzureichend; Federungssystem funktioniert nicht X 5.3.2. Schwingungsdämpfer Sichtprüfung a) Schwingungsdämpfer unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt X Schwingungsdämpfer locker X b) Schwingungsdämpfer beschädigt und erhebliche Leckage oder Funktionsstörung X c) Schwingungsdämpfer fehlt X 5.3.3. Drehstäbe, Führungslenker, Dreiecklenker und Aufhängungsarme (+ PG) Sichtprüfung und Prüfung mittels eines Radspieldetektors, falls vorhanden a) Bauteil unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt X Können sich lockern; Richtungsstabilität beeinträchtigt X b) Bauteil beschädigt oder übermäßig korrodiert X Stabilität des Bauteils beeinträchtigt oder Bauteil gebrochen X c) Sicherheitskritische Veränderung 3 X Abstand zu anderen Fahrzeugteilen unzureichend; System funktioniert nicht X 5.3.4. Aufhängungsgelenke (+ PG) Sichtprüfung und Prüfung mittels eines Radspieldetektors, falls vorhanden a) Achsschenkelbolzen und/oder -buchsen oder Aufhängungsgelenke übermäßig abgenutzt X Können sich lockern; Richtungsstabilität beeinträchtigt X b) Staubabdichtung stark verschlissen X Staubabdichtung fehlt oder gerissen X 5.3.5. Luftfederung Sichtprüfung a) System funktioniert nicht X b) Ein Bauteil ist derart beschädigt, verändert oder schadhaft, dass dadurch die Funktion des Systems beeinträchtigt würde X Funktionsfähigkeit des Systems stark beeinträchtigt X c) Hörbare Systemleckage X d) Sicherheitskritische Veränderung X 6. FAHRGESTELL UND DARAN BEFESTIGTE TEILE 6.1. Fahrgestell oder Rahmen und daran befestigte Teile 6.1.1. Allgemeiner Zustand Sichtprüfung a) Längs- oder Querträger des Rahmens leicht rissig oder verformt X Längs- oder Querträger des Rahmens stark rissig oder verformt X b) Verstärkungsplatten oder Befestigungen unsicher X Mehrheit der Befestigungen locker; Festigkeit der Teile unzureichend X c) Übermäßig korrodiert, so dass die Stabilität des Aufbaus beeinträchtigt wird X Festigkeit der Teile unzureichend X 6.1.2. Abgasführungen und Schalldämpfer Sichtprüfung a) Auspuffanlage unsicher oder undicht X b) Abgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastraum ein X Gesundheitsgefahr für Fahrzeuginsassen X 6.1.3. Kraftstofftank und Kraftstoffleitungen (einschl. Heizungskraftstofftank und Leitungen) Sichtprüfung und Prüfung mittels Leckagedetektor im Fall von LPG/CNG/LNG-Systemen a) Tank oder Leitungen unsicher, dadurch besondere Brandgefahr X b) Kraftstoffaustritt oder fehlender oder undichter Tankdeckel X Brandgefahr; übermäßiges Austreten gefährlicher Stoffe X c) Leitungen angescheuert X Leitungen beschädigt X d) Kraftstoffabsperrventil (falls vorgeschrieben) funktioniert nicht einwandfrei X e) Brandgefahr aufgrund — Kraftstoffaustritts — eines mangelhaft abgeschirmten Kraftstofftanks oder Auspuffs — des Zustands des Motorraums X f) LPG/CNG/LNG- oder Wasserstoffsystem nicht vorschriftsgemäß, Teil des Systems defekt 1 X 6.1.4. Stoßstangen, seitlicher und hinterer Unterfahrschutz Sichtprüfung a) Locker oder beschädigt, dadurch Verletzungsgefahr bei Berührung oder Kontakt X Teile können abfallen; Funktionsfähigkeit stark beeinträchtigt X b) Einrichtung offensichtlich nicht vorschriftsgemäß 1 X 6.1.5. Reserverad-halter (falls montiert) Sichtprüfung a) Reserveradhalter nicht in einwandfreiem Zustand X b) Reserveradhalter gebrochen oder unsicher X c) Reserverad unsicher am Halter befestigt X Sehr große Gefahr, dass das Reserverad abfällt X 6.1.6. Mechanische Verbindungseinrichtung und Abschleppeinrichtungen (+ PG) Sichtprüfung auf Abnutzung und einwandfreie Funktion, mit besonderer Aufmerksamkeit auf Sicherungsvorrichtungen, und/oder Verwenden einer Prüfleere a) Bauteil beschädigt, defekt oder eingerissen (wenn nicht in Betrieb) X Bauteil beschädigt, defekt oder eingerissen (wenn in Betrieb) X b) Bauteil übermäßig abgenutzt X Unterhalb der Verschleißmarkierung X c) Befestigung schadhaft X Befestigung locker, dadurch sehr große Gefahr des Abfallens X d) Sicherungsvorrichtung fehlt oder funktioniert nicht einwandfrei X e) Anhänge-Anzeige funktioniert nicht X f) Kennzeichen oder Leuchte verdeckt (wenn nicht in Verwendung) X Kennzeichen nicht lesbar (wenn nicht in Verwendung) X g) Sicherheitskritische Veränderung 3 (sekundäre Teile) X Sicherheitskritische Veränderung 3 (primäre Teile) X h) Verbindungseinrichtung zu schwach, nicht kompatibel oder Anhängevorrichtung nicht vorschriftsgemäß X 6.1.7. Übermittlung Sichtprüfung a) Sicherungsbolzen locker oder fehlen X Sicherungsbolzen locker oder fehlen, so dass die Verkehrssicherheit erheblich gefährdet ist X b) Antriebswellenlager übermäßig abgenutzt X Sehr große Gefahr des Lösens oder Versagens X c) Antriebswellengelenke oder Antriebsketten/-riemen übermäßig abgenutzt X Sehr große Gefahr des Lösens oder Versagens X d) Flexible Kupplung beschädigt X Sehr große Gefahr des Lösens oder Versagens X e) Welle beschädigt oder verbogen X f) Lagergehäuse gebrochen oder unsicher X Sehr große Gefahr des Lösens oder Versagens X g) Staubabdichtung stark verschlissen X Staubabdichtung nicht vorhanden oder gerissen X h) Unzulässige Veränderung am Antriebssystem X 6.1.8. Motorbefestigungen Sichtprüfung Befestigungen schadhaft, offensichtlich und schwer beschädigt X Befestigungen locker oder gebrochen X 6.1.9 Motorleistung (X) 2 Sichtprüfung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle a) Betätigungseinrichtung verändert, dadurch Beeinträchtigung der Sicherheit und/oder des Umweltverhaltens X b) Motor verändert, dadurch Beeinträchtigung der Sicherheit und/oder des Umweltverhaltens X 6.2. Führerhaus und Karosserie 6.2.1. Zustand Sichtprüfung a) Verkleidung oder Bauteil locker oder beschädigt, dadurch Verletzungsgefahr X Können abfallen X b) Karosseriesäule unsicher X Stabilität beeinträchtigt X c) Eindringen von Motor- oder Abgasen X Gesundheitsgefahr für Fahrzeuginsassen X d) Sicherheitskritische Veränderung 3 X Ungenügender Abstand zu sich drehenden oder sich bewegenden Teilen und zur Straße X 6.2.2. Befestigung Sichtprüfung a) Karosserie oder Führerhaus unsicher X Stabilität beeinträchtigt X b) Karosserie/Führerhaus sitzt offensichtlich nicht korrekt ausgerichtet auf dem Fahrgestell X c) Befestigung der Karosserie/des Führerhauses am Fahrgestell oder Querträger unsicher oder fehlt, falls symmetrisch X Befestigung der Karosserie/des Führerhauses am Fahrgestell oder Querträger unsicher oder fehlt, so dass die Verkehrssicherheit erheblich gefährdet ist X d) Befestigungspunkte der selbsttragenden Karosserie übermäßig korrodiert X Stabilität beeinträchtigt X 6.2.3. Türen und Türanschläge Sichtprüfung a) Tür öffnet oder schließt nicht einwandfrei X b) Tür kann sich versehentlich öffnen oder bleibt nicht geschlossen (Schiebetüren) X Tür kann sich versehentlich öffnen oder bleibt nicht geschlossen (Drehtüren) X c) Tür, Scharniere, Anschläge oder Holm schadhaft X Tür, Scharniere, Anschläge oder Holm fehlen oder sind locker X 6.2.4. Boden Sichtprüfung Boden unsicher oder schwer beschädigt X Stabilität unzureichend X 6.2.5. Fahrersitz Sichtprüfung a) Sitzstruktur defekt X Sitz locker X b) Einstellmechanismus funktioniert nicht einwandfrei X Sitz bewegt sich oder Rückenlehne kann nicht festgestellt werden X 6.2.6. Andere Sitze Sichtprüfung a) Sitze defekt oder unsicher (sekundäre Teile) X Sitze defekt oder unsicher (primäre Teile) X b) Montage der Sitze nicht vorschriftsgemäß 1 X Zulässige Anzahl der Sitze überschritten; Anordnung der Sitze nicht genehmigungsgemäß X 6.2.7. Betätigungseinrichtungen Sichtprüfung und Betätigung Eine für den sicheren Betrieb des Fahrzeugs erforderliche Betätigungseinrichtung funktioniert nicht einwandfrei X Sicherer Betrieb beeinträchtigt X 6.2.8. Trittstufen/Einstieg Sichtprüfung a) Stufe oder Sprosse unsicher X Stabilität unzureichend X b) Zustand von Stufe oder Sprosse birgt Verletzungsgefahr für Nutzer X 6.2.9. Andere interne und externe Zubehörteile und Ausrüstungen Sichtprüfung a) Befestigung anderer Zubehörteile oder Ausrüstungen defekt X b) Andere Zubehörteile oder Ausrüstungen nicht vorschriftsgemäß 1 X Zubehörteile können Verletzungen verursachen; sicherer Betrieb beeinträchtigt X c) Hydraulische Einrichtung undicht X Übermäßiges Austreten gefährlicher Stoffe X 6.2.10. Radabdeckungen (Kotflügel), Spritzschutzvorrichtung Sichtprüfung a) Fehlen, sind locker oder schwer korrodiert X Können Verletzungen verursachen; können abfallen X b) Ungenügender Abstand zum Reifen/Rad (Spritzschutz) X Ungenügender Abstand zum Reifen/Rad (Radabdeckungen) X c) Nicht vorschriftsgemäß 1 X Unzureichende Abdeckung der Reifenlauffläche X 7. SONSTIGE AUSSTATTUNG 7.1. Sicherheitsgurte/Gurtschlösser und Rückhaltesysteme 7.1.1. Montagesicherheit der Sicherheitsgurte/Gurtschlösser Sichtprüfung a) Verankerungspunkt schwer beschädigt X Stabilität beeinträchtigt X b) Verankerung locker X 7.1.2. Zustand der Sicherheitsgurte/Gurtschlösser Sichtprüfung und Betätigung a) Vorgeschriebener Sicherheitsgurt fehlt oder ist nicht montiert X b) Sicherheitsgurt beschädigt X Einschnitt oder Anzeichen für Überdehnung X c) Sicherheitsgurt nicht vorschriftsgemäß 1 X d) Gurtschloss beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei X e) Retraktor beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei X 7.1.3. Gurtkraftbegrenzer Sichtprüfung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle a) Kraftbegrenzer fehlt offensichtlich oder ist nicht für das Fahrzeug geeignet X b) System zeigt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an X 7.1.4. Gurtstraffer Sichtprüfung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle a) Gurtstraffer fehlt oder ist offensichtlich nicht für das Fahrzeug geeignet X b) System zeigt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an X 7.1.5. Airbag Sichtprüfung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle a) Airbags fehlen offensichtlich oder sind nicht für das Fahrzeug geeignet. X b) Airbag offensichtlich nicht funktionstüchtig X c) System zeigt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an X 7.1.6. Zusätzliche Rückhaltesysteme (SRS) Sichtprüfung der Störungsanzeige (MIL) und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle a) SRS-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin X b) System zeigt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an X 7.2. Feuerlöscher (X) 2 Sichtprüfung a) Fehlt X b) Nicht vorschriftsgemäß 1 X Falls vorgeschrieben (z. B. Taxis, Stadt- und Reisebusse usw.) X 7.3. Schlösser und Diebstahlsicherungen Sichtprüfung und Betätigung a) Diebstahlsicherung funktioniert nicht und verhindert nicht das Anfahren des Fahrzeugs X b) Defekt X Sperrt oder blockiert unbeabsichtigt X 7.4. Warndreieck (falls vorgeschrieben) (X) 2 Sichtprüfung a) Fehlt oder ist unvollständig X b) Nicht vorschriftsgemäß 1 X 7.5. Verbandskasten (falls vorgeschrieben) (X) 2 Sichtprüfung Fehlt, unvollständig oder nicht vorschriftsgemäß 1 X 7.6. Unterlegkeil(e) (falls vorgeschrieben) (X) 2 Sichtprüfung Fehlen oder sind nicht in gutem Zustand, Stabilität oder Abmessungen unzureichend X 7.7. Vorrichtung für akustische Warnungen Sichtprüfung und Betätigung a) Funktioniert nicht ordnungsgemäß. X Keine Funktion X b) Betätigungseinrichtung unsicher X c) Nicht vorschriftsgemäß 1 X Erzeugter Ton kann mit offiziellen Sirenen verwechselt werden X 7.8. Tachometer Sichtprüfung oder Betrieb während eines Straßentests oder elektronische Prüfung a) Nicht vorschriftsgemäß 1 eingebaut X Fehlt (falls vorgeschrieben) X b) Funktionsfähigkeit beeinträchtigt X Keine Funktion X c) Keine ausreichende Beleuchtung X Überhaupt keine Beleuchtung X 7.9. Kontrollgerät (falls eingebaut/vorgeschrieben) Sichtprüfung a) Nicht vorschriftsgemäß 1 eingebaut X b) Funktioniert nicht X c) Verplombung schadhaft oder fehlt X d) Einbauschild fehlt, ist unleserlich oder veraltet X e) Unbefugter Eingriff oder Manipulation offensichtlich X f) Größe der Reifen entspricht nicht den Kalibrierungsparametern X 7.10. Geschwindigkeitsbegrenzer (falls eingebaut/vorgeschrieben) (+ PG) Sichtprüfung und Betätigung (falls Prüfgeräte vorhanden) a) Nicht vorschriftsgemäß 1 eingebaut X b) Funktioniert offensichtlich nicht X c) Abregelgeschwindigkeit falsch eingestellt (falls geprüft) X d) Verplombung schadhaft oder fehlt X e) Einbauschild fehlt oder ist unleserlich X f) Größe der Reifen entspricht nicht den Kalibrierungsparametern X 7.11. Kilometerzähler (falls vorhanden) (X) 2 Sichtprüfung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle a) Offensichtlich manipuliert (Betrug), um den Kilometerstand eines Fahrzeugs zu verringern oder falsch darzustellen X b) Funktioniert offensichtlich nicht X 7.12. Fahrdynamik-regelung (Electronic Stability Control, ESC) (falls eingebaut/vorgeschrieben)(X) 2 Sichtprüfung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle a) Raddrehzahlsensoren fehlen oder sind schadhaft X b) Kabel beschädigt X c) Andere Bauteile fehlen oder sind beschädigt X d) Schalter beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei X e) ESC-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin X f) System zeigt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an X 8. UMWELTBELASTUNG 8.1. Rauschen 8.1.1 Geräuschdämpfungssystem (+ PG) Subjektive Bewertung (es sei denn, der Prüfer befindet, dass der Lärmpegel im Grenzbereich liegt, dann ist eine Messung des Standgeräuschs eines Fahrzeugs mit einem Geräuschpegelmessgerät durchzuführen) a) Geräuschpegel übersteigt den in den Vorschriften 1 erlaubten Wert X b) Ein Bauteil des Geräuschdämpfungssystems ist locker, beschädigt, unsachgemäß montiert, fehlt oder wurde offensichtlich derart geändert, dass der Lärmpegel beeinträchtigt wird. X Sehr große Gefahr, dass die Einrichtung abfällt X 8.2. Auspuffabgase 8.2.1. Emissionen von Fremdzündungsmotoren 8.2.1.1. Abgasnachbehandlungssystem Sichtprüfung a) Vom Hersteller eingebautes Abgasnachbehandlungssystem fehlt, wurde verändert oder ist offensichtlich defekt X b) Leckagen, die Emissionsmessungen beeinträchtigen X c) MIL hält die ordnungsgemäße Abfolge nicht ein X 8.2.1.2. Gasförmige Emissionen (PG) — Bei Fahrzeugen bis zu den Emissionsklassen Euro 5 und Euro V : — Messung mit Hilfe eines den Vorschriften 1 entsprechenden Abgasanalysegerät oder Auslesen des bordeigenen Diagnosesystems. Ein Auspufftest ist das Standardverfahren der Abgasprüfung. Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage einer Gleichwertigkeitsbewertung und unter Berücksichtigung der einschlägigen Typzulassungsvorschriften die Verwendung des bordeigenen Diagnosesystems zulassen, wobei die Empfehlungen des Fahrzeugherstellers und andere Anforderungen zu beachten sind. — Bei Fahrzeugen bis zu den Emissionsklassen Euro 6 und Euro V : — Messung mit einem den Vorschriften 1 entsprechenden Abgasanalysegerät oder Auslesen des bordeigenen Diagnosesystems, wobei die Empfehlungen des Fahrzeugherstellers und andere Anforderungen beachtet werden müssen. 1 — Bei Zweitaktmotoren werden keine Messungen vorgenommen. — Ersatzweise Abgasfernmessung mit Ergebnissicherung durch Standard-Prüfverfahren. a) Abgase überschreiten die spezifischen Werte nach Herstellerangabe X b) oder, falls hierzu keine Angaben vorliegen, die CO-Emissionen i) bei Fahrzeugen ohne modernes Abgasnachbehandlungssystem — 4,5 %, oder — 3,5 % je nach Datum der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme gemäß den einschlägigen Vorschriften 1 ii) bei Fahrzeugen mit modernem Abgasnachbehandlungssystem — bei Leerlauf des Motors: 0,5 % — bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,3 % — oder — bei Leerlauf des Motors: 0,3 % — bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,2 % je nach Datum der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme gemäß den einschlägigen Vorschriften 1 X c) Lambda-Koeffizient außerhalb des Bereichs 1 ± 0,03 oder nicht in Übereinstimmung mit den Herstellerangaben X d) Bordeigenes Diagnosesystem zeigt erhebliche Störung an X e) Abgasfernmessung weist auf erhebliche Abweichung hin X 8.2.2. Emissionen von Selbstzündungsmotoren 8.2.2.1. Abgasnachbehandlungssystem Sichtprüfung a) Vom Hersteller eingebautes Abgasnachbehandlungssystem fehlt oder offensichtlich defekt X b) Leckagen, die Emissionsmessungen beeinträchtigen X c) MIL hält die ordnungsgemäße Abfolge nicht ein X d) Zu wenig Reagenzmittel (falls anwendbar) X 8.2.2.2. Abgastrübung Fahrzeuge, die vor 1. Januar 1980 zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, sind von dieser Vorschrift ausgenommen — Bei Fahrzeugen bis zu den Emissionsklassen Euro 5 und Euro V : — Messung der Abgastrübung bei Beschleunigung (ohne Last) von der Leerlauf- bis zur Abregeldrehzahl, wobei sich der Gangschalthebel in neutraler Stellung befindet und die Kupplung betätigt wird, oder Auslesen des bordeigenen Diagnosesystems. Ein Auspufftest ist das Standardverfahren der Abgasprüfung. Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage einer Gleichwertigkeitsbewertung die Verwendung des bordeigenen Diagnosesystems (OBD) zulassen, wobei die Empfehlungen des Fahrzeugherstellers und andere Anforderungen zu beachten sind. — Bei Fahrzeugen bis zu den Emissionsklassen Euro 6 und Euro VI : — Messung der Abgastrübung bei Beschleunigung (ohne Last) von der Leerlauf- bis zur Abregeldrehzahl, wobei sich der Gangschalthebel in neutraler Stellung befindet und die Kupplung betätigt wird, oder Auslesen des bordeigenen Diagnosesystems, wobei die Empfehlungen des Fahrzeugherstellers und andere Anforderungen beachtet werden müssen 1. a) Bei Fahrzeugen, die nach dem in den einschlägigen Vorschriften 1 genannten Datum erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden: Abgastrübung übersteigt den auf dem Herstellerschild am Fahrzeug angegebenen Wert X Vorkonditionierung des Fahrzeugs: 1. Die Fahrzeuge können ohne Konditionierung geprüft werden. Aus Sicherheitsgründen sollte der Motor aber betriebswarm und in ordnungsgemäßem mechanischem Zustand sein. b) Sofern diese Informationen nicht verfügbar sind oder die einschlägigen Vorschriften 1 die Verwendung von Referenzwerten nicht erlauben: — Saugmotoren: 2,5 m–1, — Turbomotoren: 3,0 m–1, bzw. bei in den Vorschriften 1 definierten oder nach dem darin genannten Datum erstmals zugelassenen oder in Betrieb genommenen Fahrzeugen 1: 1,5 m–1 oder 0,7 m–1 X 2. Anforderungen an die Vorkonditionierung: i) Der Motor hat die volle Betriebstemperatur erreicht, d. h. mit einem Fühler im Messstabrohr wird eine Motoröltemperatur von mindestens 80 °C oder die übliche Betriebstemperatur, sofern diese niedriger ist, gemessen, oder die durch Messung der Infrarotstrahlung ermittelte Motorblock-temperatur liegt mindestens auf dieser Höhe. Ist diese Messung aufgrund der Fahrzeugkonfiguration nicht durchführbar, so kann die normale Betriebstemperatur des Motors auf andere Weise, z. B. durch die Inbetriebsetzung des Motorgebläses, erreicht werden. ii) Das Abgassystem wird mit mindestens drei Beschleunigungszyklen von der Leerlaufdrehzahl bis zur Abregeldrehzahl oder mit einem gleichwertigen Verfahren durchgespült. X Prüfverfahren: 1. Der Motor und ein etwa vorhandener Lader müssen vor dem Beginn des Beschleunigungszyklus die Leerlaufdrehzahl erreicht haben. Bei schweren Dieselmotoren ist dazu mindestens 10 Sekunden nach Lösen des Fahrpedals zu warten. 2. Zur Einleitung des Beschleunigungszyklus muss das Fahrpedal schnell (in weniger als einer Sekunde) und anhaltend, jedoch nicht gewaltsam vollständig herabgedrückt werden, um eine maximale Förderarbeit der Einspritzpumpe zu erzielen. 3. Bei jedem Beschleunigungszyklus muss der Motor die Abregeldrehzahl bzw. bei Fahrzeugen mit Automatikgetriebe die vom Hersteller angegebene Drehzahl bzw., wenn diese Angabe nicht vorliegt, zwei Drittel der Abregeldrehzahl erreichen, bevor das Fahrpedal gelöst wird. Dies kann überprüft werden, indem z. B. die Motordrehzahl überwacht oder das Fahrpedal lange genug herabgedrückt wird, d. h. bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 sollte die Zeit von der anfänglichen Betätigung bis zum Lösen mindestens zwei Sekunden betragen. 4. Die Prüfung ist nur dann als nicht bestanden zu werten, wenn das arithmetische Mittel von mindestens drei Beschleunigungszyklen den Grenzwert überschreitet. Bei der Berechnung dieses Wertes werden Messungen, die erheblich vom gemittelten Messwert abweichen, oder das Ergebnis anderer statistischer Berechnungen, die die Streuung der Messungen berücksichtigen, außer Acht gelassen. Die Mitgliedstaaten können die Zahl der durchzuführenden Prüfzyklen begrenzen. 5. Damit keine unnötigen Prüfungen durchgeführt werden, können die Mitgliedstaaten die Prüfung eines Fahrzeugs als nicht bestanden werten, dessen Messwerte nach weniger als drei lastfreien Beschleunigungszyklen oder nach den Spülzyklen die Grenzwerte erheblich überschreiten. Ebenso können die Mitgliedstaaten, damit keine unnötigen Prüfungen durchgeführt werden, die Prüfung von Fahrzeugen als bestanden werten, deren Messwerte nach weniger als drei lastfreien Beschleunigungszyklen oder nach den Spülzyklen deutlich unter den Grenzwerten liegen. Ersatzweise Abgasfernmessung mit Ergebnissicherung durch Standard-Prüfmethoden c) Abgasfernmessung weist auf erhebliche Abweichung hin X 8.3. Andere umweltrelevante Positionen 8.3.1. Flüssigkeitsaustritt Übermäßiger Flüssigkeitsaustritt (außer Wasser), der eine Umweltschädigung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bewirken kann X Dauernde Tropfenbildung, die eine sehr schwere Gefahr darstellt X 9. ZUSÄTZLICHE PRÜFUNGEN BEI FAHRZEUGEN (ZUR PERSONENBEFÖRDERUNG) DER KLASSEN M2 UND M3 9.1. Türen 9.1.1. Einstiegs- und Ausstiegstüren Sichtprüfung und Betätigung a) Mangelhafte Funktion X b) Zustand schadhaft X Verletzungsgefahr X c) Notsteuerung defekt X d) Fernbedienung der Türen oder Warnvorrichtungen fehlerhaft X 9.1.2. Notausstiege Sichtprüfung und (falls angezeigt) Betätigung a) Mangelhafte Funktion X b) Notausstiegsschilder unleserlich X Notausstiegsschilder fehlen X c) Hammer zum Einschlagen der Scheiben fehlt X d) Zugang blockiert X 9.2. Trockunungs- und Entfrostungsanlage (X) 2 Sichtprüfung und Betätigung a) Mangelhafte Funktion X Sicherer Betrieb des Fahrzeugs beeinträchtigt X b) Schadstoff- oder Abgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein X Gesundheitsgefahr für Fahrzeuginsassen X c) Entfrostungssystem (falls vorgeschrieben) schadhaft X 9.3. Lüftung und Heizung (X) 2 Sichtprüfung und Betätigung a) Mangelhafte Funktion X Gesundheitsgefahr für Fahrzeuginsassen X b) Schadstoff- oder Abgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein X Gesundheitsgefahr für Fahrzeuginsassen X 9.4. Sitze 9.4.1. Fahrgastsitze (einschließlich Sitze für Begleitpersonal und, falls vorhanden, Kinderrückhaltesysteme Sichtprüfung Klappsitze (falls zulässig) funktionieren nicht automatisch X Blockieren einen Notausstieg X 9.4.2. Fahrersitz (zusätzliche Anforderungen) Sichtprüfung a) Sonderausstattung, z. B. Blendschutzeinrichtung, schadhaft X Sichtfeld beeinträchtigt X b) Fahrerschutzvorrichtung unsicher X Verletzungsgefahr X 9.5. Innenbeleuchtung und Zielschilder (X) 2 Sichtprüfung und Betätigung Einrichtung schadhaft X Funktioniert überhaupt nicht X 9.6. Gänge, Stehplätze Sichtprüfung a) Boden unsicher X Stabilität beeinträchtigt X b) Haltestangen oder Festhaltegriffe schadhaft X Unsicher oder unbenutzbar X 9.7. Treppen und Stufen Sichtprüfung und (falls angezeigt) Betätigung a) Zustand schadhaft X Zustand beschädigt X Stabilität beeinträchtigt X b) Einziehbare Stufen funktionieren nicht einwandfrei X 9.8. Fahrgastkommunikationssystem (X) 2 Sichtprüfung und Betätigung System defekt X Funktioniert überhaupt nicht X 9.9. Hinweiszeichen (X) 2 Sichtprüfung a) Hinweiszeichen fehlt, ist fehlerhaft oder unleserlich X Falsche Informationen X 9.10. Vorschriften für die Beförderung von Kindern (X) 2 9.10.1. Türen Sichtprüfung Türenschutz für diese Beförderungsart nicht vorschriftsgemäß 1 X 9.10.2. Signaleinrichtungen und Sonderausstattung Sichtprüfung Signaleinrichtung oder Sonderausstattung fehlt X 9.11. Vorschriften für die Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität (X) 2 9.11.1. Türen, Rampen und Hebe-vorrichtungen Sichtprüfung und Betätigung a) Mangelhafte Funktion X Sicherer Betrieb beeinträchtigt X b) Zustand schadhaft X Stabilität beeinträchtigt; Verletzungsgefahr X c) Steuerung(en) defekt X Sicherer Betrieb beeinträchtigt X d) Warnvorrichtung(en) defekt X Funktionieren überhaupt nicht X 9.11.2. Rollstuhl-Rückhaltesystem Sichtprüfung und (falls angezeigt) Betätigung a) Mangelhafte Funktion X Sicherer Betrieb beeinträchtigt X b) Zustand schadhaft X Stabilität beeinträchtigt; Verletzungsgefahr X c) Steuerung(en) defekt X Sicherer Betrieb beeinträchtigt X 9.11.3. Signaleinrichtungen und Sonderausstattung Sichtprüfung Signaleinrichtung oder Sonderausstattung fehlt X ( 1 ) Der Prozentwert der Bremswirksamkeit wird ermittelt durch Division der gesamten bei Bremsbetätigung erreichten Bremskraft durch das Fahrzeuggewicht — bzw. bei Sattelanhängern durch die Summe der Achslasten — und anschließende Multiplikation des Ergebnisses mit 100. ( 2 ) Fahrzeugklassen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, sind nur orientierungshalber aufgeführt. ( 3 ) 48 % für Fahrzeuge, die nicht mit ABS ausgerüstet sind oder deren Typgenehmigung vor dem 1. Oktober 1991 erfolgte. ( 4 ) 45 % für Fahrzeuge, die nach 1988 oder ab dem Anwendungsdatum gemäß den Vorschriften zugelassen wurden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. ( 5 ) 43 % für Sattelanhänger und Deichselanhänger, die nach 1988 oder ab dem Anwendungsdatum gemäß den Vorschriften zugelassen wurden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. ( 6 ) 2,2 m/s2 für Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3. ( 7 ) Typgenehmigung gemäß Richtlinie 70/220/EWG, Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Anhang I Tabelle 1 (Euro 5), Richtlinie 88/77/EWG und Richtlinie 2005/55/EG ( 8 ) Typgenehmigung gemäß Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Anhang I Tabelle 2 (Euro 6) und Verordnung (EG) Nr. 595/2009 (Euro VI). ( 9 ) Typgenehmigung gemäß den Grenzwerten in der Richtlinie 70/220/EWG, Tabelle in Anhang I, Abschnitt 5.3.1.4 Zeile B bzw. in der Richtlinie 88/77/EWG, Tabelle in Anhang I, Abschnitt 6.2.1 Zeile B1, B2 oder C, oder nach dem 1. Juli 2008 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen. ANMERKUNGEN: 1 „Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ beziehen sich auf die Typgenehmigungsvorschriften zum Zeitpunkt der Genehmigung, Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist. 2 (X) zeigt Positionen an, die den Zustand des Fahrzeugs und dessen Eignung für die Nutzung im Straßenverkehr anbelangen, für die Prüfung im Rahmender technischen Überwachung jedoch nicht als wesentlich erachtet werden. 3 Eine „sicherheitskritische Veränderung“ ist eine Veränderung, die die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Auswirkungen auf die Umwelt hat. PG Zur Prüfung dieser Position ist ein Prüfgerät erforderlich. ANHANG III I. Grundsätze der Ladungssicherung 1. Die Ladungssicherung hält folgenden, beim Beschleunigen bzw. Abbremsen des Fahrzeugs auftretenden Kräften stand: — in Fahrtrichtung dem 0,8-Fachen des Gewichts der Ladung, — in seitlicher Richtung dem 0,5-Fachen des Gewichts der Ladung, — entgegen der Fahrtrichtung dem 0,5-Fachen des Gewichts der Ladung, — und verhindert generell das Kippen oder Umstürzen der Ladung. 2. Bei der Ladungsverteilung sind die höchstzulässigen Achslasten sowie die erforderlichen Mindestachslasten im Rahmen der höchstzulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs zu berücksichtigen, wie sie in den Rechtsvorschriften über Fahrzeuggewichte und -abmessungen vorgesehen sind. 3. Bei der Ladungssicherung sind die geltenden Anforderungen an die Festigkeit bestimmter Fahrzeugbauteile wie Stirn-, Seiten- und Rückwände, Rungen oder Zurrpunkte zu berücksichtigen, wenn diese Teile zur Ladungssicherung verwendet werden. 4. Für die Ladungssicherung können eine, mehrere oder eine Kombination der folgenden Methoden verwendet werden: — Verriegeln, — Blockieren (lokal, gesamt), — Direktzurren, — Niederzurren. 5. Anwendbare Normen Norm Gegenstand — EN 12195-1 Berechnungen von Zurrkräften — EN 12640 Zurrpunkte — EN 12642 Stabilität von Fahrzeugaufbauten — EN 12195-2 Zurrgurte aus Chemiefasern — EN 12195-3 Zurrketten — EN 12195-4 Zurrdrahtseile — ISO 1161, ISO 1496 ISO-Container — EN 283 Wechselbehälter — EN 12641 Planen — EUMOS 40511 Pfosten — Rungen — EUMOS 40509 Transportverpackung II. Kontrolle der Ladungssicherung 1. Klassifizierung der Mängel Mängel sind in eine der folgenden Mängelgruppen einzustufen: — Geringer Mangel: Ein geringer Mangel liegt vor, wenn die Ladung zwar sachgerecht gesichert ist, aber möglicherweise ein Sicherheitshinweis angezeigt ist. — Erheblicher Mangel: Ein erheblicher Mangel liegt vor, wenn die Ladung nur unzureichend gesichert ist und eine erhebliche Verlagerung oder ein Umkippen der Ladung oder von Ladungsteilen möglich ist. — Gefährlicher Mangel: Ein gefährlicher Mangel liegt vor, wenn die Verkehrssicherheit aufgrund der Gefahr des Verlusts der Ladung oder von Ladungsteilen oder aufgrund einer von der Ladung unmittelbar ausgehenden Gefahr unmittelbar beeinträchtigt ist oder wenn Menschen unmittelbar gefährdet werden. Treten mehrere Mängel gleichzeitig auf, wird die Beförderung in die jeweils höchste Mängelgruppe eingestuft. Falls sich bei mehreren gleichzeitig auftretenden Mängeln die Wirkungen aufgrund des Zusammenwirkens dieser Mängel voraussichtlich gegenseitig verstärken, ist die Beförderung in die nächsthöhere Mängelgruppe einzustufen. 2. Kontrollverfahren Das Kontrollverfahren besteht aus einer Sichtprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung geeigneter Maßnahmen in dem Umfang, der zur Sicherung der Ladung erforderlich ist; zusätzlich oder alternativ erfolgt eine Messung der Zugkräfte, eine Berechnung der Wirksamkeit der Sicherung und, falls zutreffend, eine Prüfung der Bescheinigungen. 3. Bewertung der Mängel Tabelle 1 enthält die Vorgaben, die bei der Kontrolle der Ladungssicherung zwecks der Beurteilung, ob ordnungsgemäße Beförderungsbedingungen vorliegen, angewendet werden können. Die Mängel sind auf der Grundlage der in Abschnitt 1 dieses Kapitels beschriebenen Klassifizierungen jeweils im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung in die betreffende Kategorie einzustufen. Die in Tabelle 1 aufgeführten Werte stellen lediglich Richtwerte dar und sollten als Richtschnur zur Einstufung des gegebenen Mangels unter Berücksichtigung der besonderen Umstände — abhängig insbesondere von der Art der Ladung und vom Ermessen des Prüfers — dienen. Falls die Beförderung in den Anwendungsbereich der Richtlinie 95/50/EG des Rates fällt, sind möglicherweise spezifischere Vorschriften zu beachten. Tabelle 1 Position Mängel Mängelbewertung Gering Erheblich Gefährlich A Die Transportverpackung gestattet keine ordnungsgemäße Sicherung der Ladung Nach Ermessen des Prüfers B Ein oder mehrere Ladungsteile sind nicht ordnungsgemäß positioniert Nach Ermessen des Prüfers C Das Fahrzeug ist für die beförderte Ladung nicht geeignet (nicht unter Position 10 aufgeführter Mangel) Nach Ermessen des Prüfers D Offensichtliche Mängel des Fahrzeugaufbaus (nicht unter Position 10 aufgeführter Mangel) Nach Ermessen des Prüfers 10. Eignung des Fahrzeugs 10.1. Stirnwand (falls zur Sicherung der Ladung genutzt) 10.1.1. Schwächung des Bauteils durch Rostschäden, Verformungen x Bauteil gebrochen, gefährdet den intakten Zustand des Frachtraums x 10.1.2. Festigkeit des Bauteils unzureichend (Bescheinigung bzw. Kennzeichnung, falls zutreffend) x Für die beförderte Fracht relevante Höhe unzureichend x 10.2. Seitenwände (falls zur Sicherung der Ladung genutzt) 10.2.1. Schwächung des Bauteils durch Rostschäden, Verformungen, ungenügender Zustand von Scharnieren oder Anschlägen x Bauteil gebrochen; Scharniere oder Anschläge fehlen oder unwirksam x 10.2.2. Festigkeit der Streben unzureichend (Bescheinigung bzw. Kennzeichnung, falls zutreffend) x Für die beförderte Fracht relevante Höhe unzureichend x 10.2.3. Zustand der Seitenwandplanken ungenügend x Bauteil gebrochen x 10.3. Rückwand (falls zur Sicherung der Ladung genutzt) 10.3.1. Schwächung des Bauteils durch Rostschäden, Verformungen, ungenügender Zustand von Scharnieren oder Anschlägen x Bauteil gebrochen; Scharniere oder Anschläge fehlen oder unwirksam x 10.3.2. Festigkeit des Bauteils unzureichend (Bescheinigung bzw. Kennzeichnung, falls zutreffend) x Für die beförderte Fracht relevante Höhe unzureichend x 10.4. Rungen (falls zur Sicherung der Ladung genutzt) 10.4.1. Schwächung des Bauteils durch Rostschäden, Verformungen oder ungenügende Befestigung am Fahrzeug x Bauteil gebrochen; unsichere Befestigung am Fahrzeug x 10.4.2. Festigkeit unzureichend oder Bauart ungeeignet x Für die beförderte Fracht relevante Höhe unzureichend x 10.5. Zurrpunkte (falls zur Sicherung der Ladung genutzt) 10.5.1. Zustand ungenügend oder Bauart ungeeignet x Können den erforderlichen Zurrkräften nicht standhalten x 10.5.2. Unzureichende Anzahl x Anzahl reicht nicht aus, um den erforderlichen Zurrkräften standzuhalten x 10.6. Erforderliche Spezialvorrichtungen (falls zur Sicherung der Ladung genutzt) 10.6.1. Ungenügender Zustand, beschädigt x Bauteil gebrochen; kann Rückhaltekräften nicht standhalten x 10.6.2. Nicht für die beförderte Ladung geeignet x Fehlt x 10.7. Boden (falls zur Sicherung der Ladung genutzt) 10.7.1. Ungenügender Zustand, beschädigt x Bauteil gebrochen; Kann Ladung nicht tragen/standhalten x 10.7.2. Unzureichende Tragfähigkeitsklasse x Kann Ladung nicht tragen/standhalten x 20. Sicherungsarten 20.1. Verriegeln, Blockieren, Direktzurren 20.1.1. Direkte Befestigung der Ladung (Blockieren) 20.1.1.1. Abstand nach vorn zur Stirnwand bei Verwendung für direkte Ladungssicherung zu groß x Mehr als 15 cm sowie Gefahr des Durchdringens der Wand x 20.1.1.2. Seitlicher Abstand zur Seitenwand bei Verwendung für direkte Ladungssicherung zu groß x Mehr als 15 cm sowie Gefahr des Durchdringens der Wand x 20.1.1.3. Abstand nach hinten zur Rückwand bei Verwendung für direkte Ladungssicherung zu groß x Mehr als 15 cm sowie Gefahr des Durchdringens der Wand x 20.1.2. Sicherungsvorrichtungen wie Verzurrschienen, Blockierbalken, Latten und Keile vorne, auf den Seiten und hinten 20.1.2.1. Unsachgemäße Befestigung am Fahrzeug x Unzureichende Befestigung x Kann Rückhaltekräften nicht standhalten, locker x 20.1.2.2. Sicherung unsachgemäß x Sicherung unzureichend x Völlig unwirksam x 20.1.2.3. Unzureichende Eignung der Sicherungsvorrichtungen x Sicherungsvorrichtungen völlig ungeeignet x 20.1.2.4. Gewählte Methode zur Sicherung des Ladeguts nicht optimal x Gewählte Methode völlig ungeeignet x 20.1.3. Direkte Sicherung mit Netzen und Decken 20.1.3.1. Zustand der Netze und Abdeckungen (Etikett fehlt/beschädigt aber Gegenstand sonst in gutem Zustand) x Ladungsrückhaltevorrichtungen beschädigt x Ladungsrückhaltevorrichtungen schwer beschädigt und nicht mehr verwendbar x 20.1.3.2. Unzureichende Stärke der Netze und Abdeckungen x Kann nur weniger als 2/3 der erforderlichen Rückhaltekräfte standhalten x 20.1.3.3. Unzureichende Befestigung der Netze und Abdeckungen x Befestigung kann nur weniger als 2/3 der erforderlichen Rückhaltekräfte standhalten x 20.1.3.4. Unzureichende Eignung der Netze und Abdeckungen zur Ladungssicherung x Völlig ungeeignet x 20.1.4. Abtrennung und Polsterung der Ladungen oder Leerräume 20.1.4.1. Fehlende Eignung der Abtrenn- und Polstervorrichtung x Abtrennung oder Leerräume ergeben zu große Abstände x 20.1.5. Direktverzurrung (Horizontal-, Quer-, Diagonalverzurrungen, Umspannungen/Buchtlaschings und Springlaschings) 20.1.5.1. Erforderliche Sicherungskräfte werden nicht erreicht x Weniger als 2/3 der erforderlichen Kraft x 20.2. Kraftschlüssige Sicherung 20.2.1. Einhaltung der erforderlichen Sicherungskräfte 20.2.1.1. Erforderliche Sicherungskräfte werden nicht erreicht x Weniger als 2/3 der erforderlichen Kraft x 20.3. Verwendete Ladungsrückhaltevorrichtungen 20.3.1. Fehlende Eignung der Ladungsrückhaltevorrichtungen x Völlig ungeeignete Vorrichtung x 20.3.2. Etikett (z. B. Fähnchen/Bandende) fehlt/beschädigt, aber Vorrichtung noch in gutem Zustand x Etikett (z. B. Fähnchen/Bandende) fehlt/beschädigt, aber Spuren erheblicher Abnutzung an Vorrichtung erkennbar x 20.3.3. Ladungsrückhaltevorrichtungen beschädigt x Ladungsrückhaltevorrichtungen schwer beschädigt und nicht mehr verwendbar x 20.3.4. Zurrwinden, falscher Gebrauch x Zurrwinden schadhaft x 20.3.5. Falsche Verwendung der Ladungsrückhaltevorrichtung (z. B. fehlender Kantenschutz) x funktionsuntaugliche Verwendung der Ladungsrückhaltevorrichtungen (z. B. Knoten) x 20.3.6. Ungeeignete Befestigung der Ladungsrückhaltevorrichtungen x Weniger als 2/3 der erforderlichen Kraft x 20.4. Zusätzliche Ausrüstung (z. B. Anti-Rutschmatten, Kantenschützer, Anschlagkanten) 20.4.1. Verwendung von ungeeignetem Zubehör x Verwendung falscher oder defekter Zubehörteile x Verwendetes Zubehör völlig ungeeignet x 20.5. Transport von Schüttgut, leichtem Material und Lockermaterial 20.5.1. Schüttgut wird bei der Fahrt auf der Straße weggeweht; Ablenkung anderer Verkehrsteilnehmer möglich x Gefährdung des Straßenverkehrs x 20.5.2. Schüttgut unzureichend gesichert x Verlust von Ladung mit Gefährdung des Straßenverkehrs x 20.5.3. Fehlende Abdeckung für leichte Güter x Verlust von Ladung mit Gefährdung des Straßenverkehrs x 20.6. Rundholztransporte 20.6.1. Ladung (Baumstämme) teilweise lose x 20.6.2. Erforderliche Sicherungskräfte der Ladeeinheit werden nicht erreicht x Weniger als 2/3 der erforderlichen Kraft x 30. Ladung völlig ungesichert x ANHANG IV ►(1)(2) M1 ANHANG V STANDARDFORMULAR FÜR MITTEILUNGEN AN DIE KOMMISSION Das Standardformular ist in einem elektronisch auswertbaren Format zu erstellen und auf elektronischem Weg unter Verwendung einer Standardbürosoftware zu übermitteln. Jeder Mitgliedstaat erstellt — eine Übersichtstabelle und — für jeden Zulassungsstaat der bei einer gründlicheren Kontrolle geprüften Fahrzeuge eine separate detaillierte Tabelle mit Angaben zu den in jeder Fahrzeugklasse kontrollierten Positionen und festgestellten Mängeln. Übersichtstabelle über alle (anfänglichen und gründlicheren) Kontrollen Berichterstattender Mitgliedstaat: z. B. Belgien Berichtszeitraum Jahr [X] bis Jahr [X+1] Fahrzeugklasse: N2 N3 M2 M3 O3 O4 T5 Andere Klassen (fakultativ) Insgesamt Zulassungsland Anzahl kontrollierter Fahr-zeuge Anzahl nicht vorschriftsmäßiger Fahrzeuge Anzahl kontrollierter Fahr-zeuge Anzahl nicht vorschriftsmäßiger Fahrzeuge Anzahl kontrollierter Fahr-zeuge Anzahl nicht vorschriftsmäßiger Fahrzeuge Anzahl kontrollierter Fahr-zeuge Anzahl nicht vorschriftsmäßiger Fahrzeuge Anzahl kontrollierter Fahr-zeuge Anzahl nicht vorschriftsmäßiger Fahrzeuge Anzahl kontrollierter Fahr-zeuge Anzahl nicht vorschriftsmäßiger Fahrzeuge Anzahl kontrollierter Fahr-zeuge Anzahl nicht vorschriftsmäßiger Fahrzeuge Anzahl kontrollierter Fahr-zeuge Anzahl nicht vorschriftsmäßiger Fahrzeuge Anzahl kontrollierter Fahr-zeuge Anzahl nicht vorschriftsmäßiger Fahrzeuge Belgien Bulgarien Tschechische Republik Dänemark Deutschland Estland Irland Griechenland Spanien Frankreich Kroatien Italien Zypern Lettland Litauen Luxemburg Ungarn Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Rumänien Slowenien Slowakei Finnland Schweden Vereinigtes Königreich Albanien Andorra Armenien Aserbaidschan Weißrussland Bosnien und Herzegowina Georgien Kasachstan Liechtenstein Monaco Montenegro Norwegen Republik Moldau Russland San Marino Serbien Schweiz Tadschikistan Türkei Turkmenistan Ukraine Usbekistan Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien Andere Drittländer (bitte angeben) ( 1 ) Aufgrund erheblicher oder gefährlicher Mängel nach Anhang IV nicht vorschriftsmäßige Fahrzeuge Ergebnisse der gründlicheren Kontrollen Berichterstattender Mitgliedstaat: z. B. Belgien Name des berichterstattenden Mitgliedstaats Zulassungsstaat: z. B. Bulgarien ZEITRAUM: von 01/Jahr [x] bis 12/Jahr [x+1] Name des Fahrzeug-Zulassungsstaates Fahrzeugklasse: N2 N3 M2 M3 O3 O4 T5 Andere Klassen (fakultativ) Insgesamt Anzahl kontrollierter Fahr-zeuge Anzahl nicht vorschriftsmäßiger Fahrzeuge Anzahl kontrollierter Fahr-zeuge Anzahl nicht vorschriftsmäßiger Fahrzeuge Anzahl kontrollierter Fahr-zeuge Anzahl nicht vorschriftsmäßiger Fahrzeuge Anzahl kontrollierter Fahr-zeuge Anzahl nicht vorschriftsmäßiger Fahrzeuge Anzahl kontrollierter Fahr-zeuge Anzahl nicht vorschriftsmäßiger Fahrzeuge Anzahl kontrollierter Fahr-zeuge Anzahl nicht vorschriftsmäßiger Fahrzeuge Anzahl kontrollierter Fahr-zeuge Anzahl nicht vorschriftsmäßiger Fahrzeuge Anzahl kontrollierter Fahr-zeuge Anzahl nicht vorschriftsmäßiger Fahrzeuge Anzahl kontrollierter Fahr-zeuge Anzahl nicht vorschriftsmäßiger Fahrzeuge Mängel im Einzelnen Kontrolliert Nicht vorschriftsmäßig Kontrolliert Nicht vorschriftsmäßig Kontrolliert Nicht vorschriftsmäßig Kontrolliert Nicht vorschriftsmäßig Kontrolliert Nicht vorschriftsmäßig Kontrolliert Nicht vorschriftsmäßig Kontrolliert Nicht vorschriftsmäßig Kontrolliert Nicht vorschriftsmäßig Kontrolliert Nicht vorschriftsmäßig
Identifizierung
Bremsanlage
Lenkung
Sicht
Beleuchtungseinrichtungen und Elektrik
Achsen, Räder, Reifen, Aufhängung
Fahr-gestell und daran befestigte Teile
Sonstiges Gerät einschl. Fahrten-schreiber und Geschwindigkeitsbegrenzer
Umweltbelastung durch Emissionen und Austritt von Kraftstoff und/oder Öl
Zusatztests für M2/M3
Ladungssicherung Mängel im Einzelnen (zusätzlich) 1.1.1 1.1.2 … 2.1.1 2.1.2 … 3.1 3.2 … 20.6.2 30 Gesamtzahl der Gruppe „nicht vorschriftsmäßig“ ( 1 ) Aufgrund erheblicher oder gefährlicher Mängel nach Anhang IV nicht vorschriftsmäßige Fahrzeuge
Fahrzeugklasse (falls zutreffend)
schwerer Umweltvorfall.
Qualitätssicherungssystem
Hörprothese/Kommunikationshilfe
(2) Allgemeine Sicherungsobergrenze
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.