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Aufgrund der Besonderheiten des Versicherungsmarktes sollte die Kommission befugt sein festzustellen, dass ein Drittland in Bezug auf die Berechnung der Anforderungen der Solvabilität auf Gruppenebene und der anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Erfüllung dieser Anforderungen gleichwertig ist, damit für faire Wettbewerbsbedingungen für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gesorgt ist, die in Drittländern niedergelassen sind, und zwar unabhängig davon, ob das Mutterunternehmen in der Union niedergelassen ist.
Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Kriterien erlassen, anhand deren bestimmt wird, ob das…
Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Kriterien erlassen, anhand deren bestimmt wird, ob die…
Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Kriterien, anhand deren bestimmt wird, ob das in einem Drittland…
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die zu einer Gruppe mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft gehören, sollten einer gleichwertigen und angemessenen…
Dienstleistungen, die innerhalb der Union von Drittlandfirmen erbracht werden, unterliegen nationalen Regelungen und Anforderungen. Die betreffenden Regelungen…
Wird für ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das beteiligtes Unternehmen eines Drittlandsversicherungs- oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.