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Trotz der bevorstehenden Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG, insbesondere zum Zweck der Bewertung im Hinblick auf die Genehmigung interner Modelle, ergänzender Eigenmittel, unternehmensspezifischer Parameter, Zweckgesellschaften, das durationsbasierte Untermodul „Aktienrisiko“ und der Übergangsbestimmung zur Berechnung des besten Schätzwertes in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen entsprechend einbezahlten Prämien für bestehende Verträge sollten die Richtlinien 64/225/EWG , 73/239/EWG , 73/240/EWG , 76/580/EWG , 78/473/EWG , 84/641/EWG , 87/344/EWG , 88/357/EWG und 92/49/EWG des Rates und die Richtlinien 98/78/EG , 2001/17/EG , 2002/83/EG und 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (in ihrer Gesamtheit als „Solvabilität I“ bezeichnet) in der Fassung der in Anhang VI Teil A der Richtlinie 2009/138/EG aufgeführten Rechtsakte bis Ende 2015 gelten.
am 31. Dezember 2015 nach den gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 1 der Richtlinie 2002/13/EG, Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie…
In der Richtlinie 2009/138/EG wird der 31. Oktober 2012 als Zeitpunkt für ihre Umsetzung und der 1. November 2012 als Zeitpunkt für ihre Anwendung festgelegt.…
Die Richtlinie 2012/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ändert die Richtlinie 2009/138/EG, in dem sie die Frist für die Umsetzung vom 31. Oktober…
Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der…
Ungeachtet des Artikels 138 Absatz 3 und unbeschadet des Absatzes 4 werden die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die zwar die erforderliche…
In der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.