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Für das betriebliche Altersversorgungsgeschäft von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sollte eine Übergangsregelung vorgesehen werden, während die Kommission die genannte Richtlinie überprüft. Die Übergangsregelungen sollten unwirksam werden, sobald die Änderungen der Richtlinie 2003/41/EG in Kraft treten.
die sie gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen…
der Solvabilitätsspanne in Bezug auf das betriebliche Altersversorgungsgeschäft, berechnet im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erlassen…
In Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von…
Um im Rahmen der Richtlinie 2009/138/EG einen reibungslosen Übergang zu einer neuen Regelung zu gewährleisten, sind eine schrittweise Einführung und spezifische…
Die Mitgliedstaaten verpflichten die betroffenen Aufsichtsbehörden, die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nach den Absätzen 2 und 3 gestellten…
Die Richtlinie 2003/71/EG verpflichtet die Kommission, ihre Anwendung fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten zu überprüfen und gegebenenfalls Änderungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.