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Die Maßnahmen zur Vermeidung, Prävention, Verringerung und zum weitestgehenden Ausgleich von erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, insbesondere auf Arten und Lebensräume, die im Rahmen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates geschützt sind, sollten dazu beitragen, gemäß den Verpflichtungen der Union im Rahmen des Übereinkommens und den Zielen und Maßnahmen der in der Mitteilung der Kommission vom 3. Mai 2011 mit dem Titel „Biologische Vielfalt — Naturkapital und Lebensversicherung: EU-Strategie zum Schutz der Biodiversität bis 2020“ niedergelegten Unionsstrategie zum Schutz der Biodiversität bis 2020 eine Verschlechterung der Qualität der Umwelt und Nettoverluste an Biodiversität zu vermeiden.
Um das Erreichen der Ziele der Richtlinien 2000/60/EG , 2008/56/EG und 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 92/43/EWG des…
Das UN-Übereinkommen über die biologische Vielfalt (im Folgenden „Übereinkommen“), dessen Vertragspartei gemäß dem Beschluss 93/626/EWG des Rates die Union ist,…
Die maritime Raumplanung wird unter anderem zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , der Verordnung…
Diese Richtlinie sollte auch zur Erfüllung wichtiger Verpflichtungen hinsichtlich des Schutzes der Meeresumwelt vor Verschmutzung beitragen, die die…
Die Richtlinie sollte ferner die starke Position untermauern, die die Gemeinschaft im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt im Hinblick auf…
Die Union hat zugesagt, den Verlust an Biodiversität und die Degradation der Ökosystemdienstleistungen in der Union bis 2020 einzudämmen und diese im Rahmen des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.