Erwägungsgrund 5 32014L0053
Fragen des Wettbewerbs auf dem Markt für Endeinrichtungen werden von der Richtlinie 2008/63/EG der Kommission, insbesondere durch die Pflicht der nationalen Regulierungsbehörden, sicherzustellen, dass die technischen Spezifikationen der Schnittstellen zum Netzzugang im Einzelnen veröffentlicht werden, angemessen abgedeckt. Es ist daher nicht notwendig, in die vorliegende Richtlinie Vorschriften über das von der Richtlinie 2008/63/EG erfasste Gebiet der Förderung des Wettbewerbs auf dem Markt für Endeinrichtungen aufzunehmen.