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Die Überprüfung der Konformität von Kombinationen aus Funkanlagen und Software durch die Funkanlagen selbst sollte nicht dazu missbraucht werden, die Verwendung der Anlagen mit Software von unabhängigen Anbietern zu verhindern. Die Verfügbarkeit von Informationen über die Konformität beabsichtigter Kombinationen von Funkanlagen und Software für Behörden, Hersteller und Benutzer dürfte zur Förderung des Wettbewerbs beitragen. Zur Verwirklichung dieser Ziele sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV hinsichtlich der Festlegung von Kategorien oder Klassen von Funkanlagen zu erlassen, für die die Hersteller Informationen über die Konformität beabsichtigter Kombinationen von Funkanlagen und Software mit den grundlegenden in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen zur Verfügung stellen müssen.
Die Hersteller von Funkanlagen und von Software, die die bestimmungsgemäße Nutzung von Funkanlagen ermöglicht, liefern den Mitgliedstaaten und der Kommission…
Die Hersteller von Funkanlagen und von Software, die die bestimmungsgemäße Verwendung von Funkanlagen ermöglicht, haben der Bundesnetzagentur und der Kommission…
Um dem Bedarf in den Bereichen Interoperabilität, Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre der Nutzer und Teilnehmer, Schutz vor Betrug, Zugang zu…
Durch eine Vorschrift über die Registrierung von in Verkehr zu bringenden Funkanlagen in einem zentralen System könnte die Effizienz und Wirksamkeit der…
Die Bereitstellung von Informationen zur Äquivalenz geregelter Funkschnittstellen und ihren Nutzungsbedingungen trägt dazu bei, Schranken für den Zugang von…
Die Hersteller sollten eine EU-Konformitätserklärung ausstellen, aus der die nach dieser Richtlinie erforderlichen Informationen über die Konformität der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.