Erwägungsgrund 21 32014L0053
Für Funkanlagen, die die einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllen, sollte ein freier Verkehr möglich sein. Die Inbetriebnahme und bestimmungsgemäße Nutzung solcher Anlagen sollte, falls anwendbar, in Übereinstimmung mit den Regeln für Genehmigungen zur Frequenznutzung und zur Erbringung der betreffenden Dienstleistung, gestattet sein.