Erwägungsgrund 8 32016R0445
Diese Optionen und Ermessensspielräume umfassen nicht die nur den zuständigen Behörden zur Verfügung stehenden, welche die EZB in alleiniger Zuständigkeit nutzen kann und gegebenenfalls nutzen sollte.
Diese Optionen und Ermessensspielräume umfassen nicht die nur den zuständigen Behörden zur Verfügung stehenden, welche die EZB in alleiniger Zuständigkeit nutzen kann und gegebenenfalls nutzen sollte.