Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
In außergewöhnlichen Umständen, wenn Verbindlichkeiten ausgeschlossen worden sind und der Abwicklungsfonds bis zur zulässigen Obergrenze für einen Beitrag zum Bail-in anstelle dieser Verbindlichkeiten in Anspruch genommen worden ist, kann die Abwicklungsbehörde eine Finanzierung durch alternative Finanzierungsquellen anstreben.
Erwägungsgrund 74 32014L0059Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen