Erwägungsgrund 73 32014L0059
Wird ein solcher Ausschluss angewandt, kann der Umfang der Herabschreibung oder der Umwandlung anderer berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten erweitert werden, um diesen Ausschluss zu berücksichtigen, sofern der Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern als bei regulären Insolvenzverfahren“ beachtet wird. Können die Verluste nicht an andere Gläubiger weitergegeben werden, kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus einen Beitrag zu dem in Abwicklung befindlichen Institut leisten, wobei einige strenge Bedingungen einzuhalten sind, einschließlich der Anforderung, dass Verluste in Höhe von mindestens 8 % der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel bereits absorbiert worden sind und dass die durch den Abwicklungsfonds bereitgestellten Mittel auf den niedrigeren Wert aus 5 % der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel oder den dem Abwicklungsfonds zur Verfügung stehenden Mitteln und dem Betrag, der innerhalb von drei Jahren durch nachträglich erhobene Beiträge aufgebracht werden kann, beschränkt sind.