Erwägungsgrund 56 32025L0001
Besteht eine realistische Aussicht, dass die Existenzfähigkeit des Unternehmens wiederhergestellt werden kann und den Versicherungsnehmern im Zuge des Abwicklungsverfahrens keine Verluste entstehen, könnte das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung eingesetzt werden, damit das in Abwicklung befindliche Unternehmen seine Geschäftstätigkeit fortführen kann. In diesem Fall sollte die Abwicklung durch Herabschreibung oder Umwandlung mit einer Neubesetzung der Geschäftsleitung einhergehen, es sei denn, die Beibehaltung der Geschäftsleitung ist angebracht und für das Erreichen der Abwicklungsziele erforderlich.