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Grundsätzlich sollten Mitgliedstaaten ihre nationalen Finanzierungsmechanismen im Wege eines unter der Kontrolle von Abwicklungsbehörden stehenden Fonds einrichten, der für die in dieser Richtlinie dargelegten Zwecke zu verwenden ist. Jedoch sollte eine eng abgesteckte Ausnahme vorgesehen werden, nach der Mitgliedstaaten ihren nationalen Finanzierungsmechanismen durch Pflichtbeiträge der in ihren Hoheitsgebieten zugelassenen Institute einrichten können, die nicht durch unter der Kontrolle ihrer Abwicklungsbehörden stehender Fonds gehalten werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Ungeachtet des Absatzes 5 des vorliegenden Artikels kann ein Mitgliedstaat zum Zweck der Erfüllung seiner Pflichten gemäß Absatz 1 dieses Artikels seinen…
Die teilnehmenden Mitgliedstaaten richten Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 100 der Richtlinie 2014/59/EU und dieser Verordnung ein.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihrer Rechtsordnung unterliegende Finanzierungsmechanismen Kredite aufnehmen oder andere Formen der Unterstützung durch…
Ein einheitlicher Abwicklungsfonds (im Folgenden „Fonds“) ist für das ordnungsgemäße Funktionieren eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus unentbehrlich.…
Haben teilnehmende Mitgliedstaaten bereits nationale Abwicklungsfinanzierungsmechanismen eingerichtet, sollten sie vorsehen können, dass diese Mechanismen ihre…
Es gibt Umstände, unter denen die Wirksamkeit der angewandten Abwicklungsinstrumente von der Verfügbarkeit einer kurzfristigen Finanzierung für ein Institut…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.