Gesetze
Gesetz wird geladen …
Jeder Mitgliedstaat richtet einen oder mehrere Finanzierungsmechanismen ein, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörde über angemessene Mittel in Form von im Voraus oder nachträglich von in diesem Mitgliedstaat zugelassenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und von Unions-Zweigniederlassungen von Drittlandunternehmen, die im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ansässig sind, erhobenen Beiträgen oder einer Kombination davon verfügt, um mindestens die Auszahlung des Differenzbetrags an Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigte, Anspruchsberechtigte oder andere Gläubiger gemäß Artikel 57 zu decken. Die Mitgliedstaaten können die Möglichkeit vorsehen, die in Unterabsatz 1 genannten Finanzierungsmechanismen auch zur Deckung anderer Kosten im Zusammenhang mit der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten zu nutzen, soweit die Nutzung von Finanzierungsmechanismen für das Erreichen der Abwicklungsziele erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten können für ihre Finanzierungsmechanismen unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates dieselbe Verwaltungsstruktur verwenden wie für ihre Sicherungssysteme für Versicherungen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Nutzung von Finanzierungsmechanismen den in Artikel 22 genannten Grundsätzen entspricht.
Übt das in Abwicklung befindliche Unternehmen seine Geschäftstätigkeit innerhalb der Union im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit aus, so wird der entsprechende Finanzierungsmechanismus des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen zugelassen ist, genutzt, um Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigte, Anspruchsberechtigte oder andere Gläubiger gemäß Artikel 57 zu entschädigen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EIOPA die eingerichteten Finanzierungsmechanismen mit.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzierungsmechanismen über eine angemessene Mittelausstattung verfügen.
Die teilnehmenden Mitgliedstaaten richten Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 100 der Richtlinie 2014/59/EU und dieser Verordnung ein.
Die Mitgliedstaaten legen im Voraus Regeln und Verfahren fest, um sicherzustellen, dass jeder nationale Finanzierungsmechanismus seinen Beitrag zur Finanzierung…
Grundsätzlich sollten Mitgliedstaaten ihre nationalen Finanzierungsmechanismen im Wege eines unter der Kontrolle von Abwicklungsbehörden stehenden Fonds…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihrer Rechtsordnung unterliegende Finanzierungsmechanismen befugt sind, in den in Absatz 1 genannten Fällen anderen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.