Erwägungsgrund 96 32014R0806
Verstößt eine nationale Abwicklungsbehörde gegen die Vorschriften des einheitlichen Abnwicklungsmechanismus, indem sie die ihr nach dem nationalen Recht übertragenen Befugnisse nichtausübt, um einer Weisung des Ausschusses nachzukommen, kann der betroffene Mitgliedstaat gemäß der einschlägigen Rechtsprechung für etwaige Schäden haftbar gemacht werden, die Einzelpersonen, gegebenenfalls auch dem in Abwicklung befindlichen Institut bzw. der in Abwicklung befindlichen Gruppe, oder Gläubigern eines Teils des Unternehmens oder der Gruppe in einem Mitgliedstaat entstanden ist.