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Die Gesellschaftsrechtsrichtlinien der Union enthalten bindende Vorschriften für den Schutz von Anteilseignern und Gläubigern von Instituten, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien fallen. In Fällen, in denen die Abwicklungsbehörden rasch handeln müssen, können diese Bestimmungen ein wirksames Eingreifen der Abwicklungsbehörden sowie ihren Rückgriff auf Abwicklungsinstrumente und -befugnisse behindern. Deshalb sollten in dieser Richtlinie geeignete Ausnahmen vorgesehen werden. Um größtmögliche Rechtssicherheit für die Interessenträger herbeizuführen, sollten derlei Ausnahmen klar und eng definiert und lediglich im öffentlichen Interesse verwendet werden, sofern die Auslöseereignisse für eine Abwicklung gegeben sind. Die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten setzt voraus, dass die in dieser Richtlinie genannten Abwicklungsziele und Voraussetzungen für eine Abwicklung verfolgt werden bzw. gegeben sind.
Die Nutzung von Abwicklungsinstrumenten und -befugnissen dieser Richtlinie kann zu Eingriffen in die Rechte der Anteilseigner und Gläubiger führen. Insbesondere…
Die Einschränkungen der Anteilseigner- und Gläubigerrechte sollten in Übereinstimmung mit Artikel 52 der Charta erfolgen. Die Abwicklungsinstrumente sollten…
Die Einschränkungen der Anteilseigner- und Gläubigerrechte sollten in Übereinstimmung mit Artikel 52 der Charta erfolgen. Die Abwicklungsinstrumente sollten…
Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente bzw. der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse sollten die Abwicklungsbehörden alle geeigneten Maßnahmen treffen, um…
Sofern in dieser Richtlinie nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, sollten die Abwicklungsinstrumente vor einer Kapitalspritze des öffentlichen…
Für eine zentralisierte Anwendung der in der Richtlinie 2014/59/EU verankerten Abwicklungsvorschriften für Institute in den teilnehmenden Mitgliedstaten durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.