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Die Richtlinie 2012/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates enthält Bestimmungen über die Rechte der Anteilseigner im Hinblick auf einen Beschluss über Kapitalerhöhungen oder -senkungen, ihr Recht auf Teilnahme an jeder neuen Aktienemission zur Bildung von Bareinlagen, zum Gläubigerschutz im Fall einer Kapitalherabsetzung sowie zum Recht auf Einberufung einer Hauptversammlung im Fall schwerwiegender Kapitalverluste. Diese Vorschriften können ein rasches Eingreifen der Abwicklungsbehörden behindern; deshalb sollten geeignete Ausnahmen vorgesehen werden.
Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats können vorsehen, dass die Satzung, der Errichtungsakt oder die Hauptversammlung, die nach den in Absatz 4 dieses…
Sind mehrere Gattungen von Aktien vorhanden, so ist der Beschluss der Hauptversammlung über die Kapitalerhöhung nach Absatz 1 oder die Ermächtigung zu einer…
Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats können von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Satz 1 abweichen, sofern der Erwerb eigener Aktien notwendig ist, um…
Die Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sieht Verfahrensrechte für Aktionäre im Zusammenhang mit der Hauptversammlung vor. Die…
Die Richtlinie 2011/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates enthält unter anderem Bestimmungen zur Annahme von Verschmelzungen auf der Hauptversammlung…
Die Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates enthält eine Verpflichtung zur Abgabe eines Übernahmeangebots für sämtliche Wertpapiere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.