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Die Richtlinien (EU) 2017/1132 , 2004/25/EG und 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates enthalten Bestimmungen zum Schutz der in ihren Anwendungsbereich fallenden Anteilseigner und Gläubiger von CCPs. In Fällen, in denen die Abwicklungsbehörden im Rahmen dieser Verordnung rasch handeln müssen, könnten diese Bestimmungen ein wirksames Eingreifen der Abwicklungsbehörden sowie ihren Rückgriff auf Abwicklungsinstrumente und -befugnisse behindern. Die Ausnahmeregelungen der Richtlinie 2014/59/EU sollten daher auf gemäß dieser Verordnung ergriffene Maßnahmen ausgeweitet werden. Um für alle Beteiligten größtmögliche Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten diese Ausnahmen klar und eng definiert sein und nur in Anspruch genommen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt und die für eine Abwicklung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
wenn die Eigentumstitel oder Schuldtitel der in Abwicklung befindlichen CCP zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, unter Nutzung der Mittel für…
Die Gesellschaftsrechtsrichtlinien der Union enthalten bindende Vorschriften für den Schutz von Anteilseignern und Gläubigern von Instituten, die in den…
Für eine wirksame Umsetzung der Abwicklung von CCPs sollten die in der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen…
Die Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates enthält eine Verpflichtung zur Abgabe eines Übernahmeangebots für sämtliche Wertpapiere…
Die Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sieht Verfahrensrechte für Aktionäre im Zusammenhang mit der Hauptversammlung vor. Die…
Die Richtlinie 2012/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates enthält Bestimmungen über die Rechte der Anteilseigner im Hinblick auf einen Beschluss über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.