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Die missbräuchliche Verwendung von zulässigen Einrichtungen oder von Material zugelassener Druckereien oder Münzprägestätten zur Herstellung von nicht zugelassenen Banknoten und Münzen für betrügerische Zwecke sollte ebenfalls eine Straftat darstellen. Die missbräuchliche Verwendung schließt auch Fälle ein, in denen eine nationale Zentralbank oder Münzprägestätte oder ein sonstiger zugelassener Betrieb mehr Banknoten oder Münzen herstellt als die von der Europäischen Zentralbank („EZB“) genehmigte Quote vorsieht. Sie schließt auch Fälle ein, in denen ein Mitarbeiter einer zugelassenen Druckerei oder Münzprägestätte diese für seine Zwecke missbraucht. Derartige Handlungen sollten auch dann als Straftat geahndet werden können, wenn die erlaubten Mengen nicht überschritten werden, denn die hergestellten Banknoten und Münzen wären — sobald sie im Umlauf sind — nicht von zugelassenem Geld unterscheidbar.
wer unbefugt Geldzeichen (Marken, Münzen, Scheine oder andere Urkunden, die geeignet sind, im Zahlungsverkehr an Stelle der gesetzlich zugelassenen Münzen oder…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Handlungen auch dann unter…
In Bezug auf die hauptsächlichen Fälschungsdelikte — darunter die missbräuchliche Verwendung von zugelassenen Einrichtungen oder von zugelassenem Material…
Zum Schutz des Euro und anderer Währungen bedarf es einer gemeinsamen Definition der betreffenden Falschgelddelikte sowie wirksamer, angemessener und…
Absatz 2 wird so angewandt, dass er die Verwendung der vermutlich falschen Banknoten sowie ihre Einbehaltung als Beweismittel im Rahmen von Strafverfahren nicht…
Die Bestimmungen der Artikel 3, 4, 7, 8 und 9 gelten soweit möglich für Banknoten, die auf Euro lauten und die unter Benutzung erlaubter Einrichtungen oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.