Erwägungsgrund 11 32001R1338
Es sollte vorgesehen werden, dass die Kreditinstitute sowie alle anderen Institute, zu deren Aufgaben der Umgang mit und die Ausgabe von Banknoten und Münzen gehört, einschließlich der Institute, deren Tätigkeit im Umtausch von Banknoten oder Münzen besteht, beispielsweise Wechselstuben, verpflichtet werden, Euro-Banknoten und -Münzen, bei denen sie wissen oder ausreichende Gründe zu der Annahme haben, dass es sich um Fälschungen handelt, aus dem Verkehr zu ziehen und den zuständigen nationalen Behörden zu übermitteln. Ferner sollte vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Sanktionen verhängt werden, die sie für den Fall als geeignet erachten, dass die vorstehenden Institute ihren Pflichten nicht nachkommen.