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Zum Schutz des Euro und anderer Währungen bedarf es einer gemeinsamen Definition der betreffenden Falschgelddelikte sowie wirksamer, angemessener und abschreckender einheitlicher Sanktionen sowohl für natürliche als auch für juristische Personen. Um die Übereinstimmung mit dem Genfer Abkommen zu wahren, sollten durch diese Richtlinie die gleichen Tatbestände unter Strafe gestellt werden wie im Genfer Abkommen. Die Herstellung und Verbreitung gefälschter Banknoten und Münzen sollte mithin eine Straftat darstellen. Wichtige vorbereitende Handlungen für diese Straftaten, beispielsweise die Herstellung von Gerätschaften und Geldbestandteilen zur Fälschung, sollten als eigenständiger Straftatbestand geahndet werden. Die Festlegung der genannten Straftatbestände sollte dem gemeinsamen Ziel dienen, eine Abschreckung von jedwedem Umgang mit gefälschten Banknoten und Münzen oder von Gerätschaften und sonstigen Mitteln für die Falschgeldherstellung zu bewirken.
Um das Ziel der Bekämpfung der Fälschung von Euro-Banknoten und -Münzen zu verfolgen, sollte im Einklang mit den im Vertrag genannten einschlägigen Verfahren…
Das Recht der EZB und der NZBen zur Ausgabe von Euro-Banknoten umfasst die Befugnis, alle notwendigen rechtlichen Maßnahmen zum Schutz der Integrität der…
In Bezug auf die hauptsächlichen Fälschungsdelikte — darunter die missbräuchliche Verwendung von zugelassenen Einrichtungen oder von zugelassenem Material…
Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und die Festlegung von strafrechtlichen Sanktionen auf dem Gebiet der…
Durch das am 20. April 1929 in Genf unterzeichnete Internationale Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei und das Protokoll zu diesem Abkommen („Genfer…
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Tätigkeiten als „Geldfälschung“: a) betrügerische Fälschung oder Verfälschung von Euro-Banknoten oder -Münzen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.