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Durch das am 20. April 1929 in Genf unterzeichnete Internationale Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei und das Protokoll zu diesem Abkommen („Genfer Abkommen“) sind Bestimmungen für eine wirksame Vorbeugung, Verfolgung und Ahndung der Falschmünzerei festgelegt worden. Dadurch soll insbesondere sichergestellt werden, dass bei Falschgelddelikten schwere Strafen und andere Sanktionen verhängt werden können. Alle Vertragsparteien des Genfer Abkommens müssen auf Währungen, die nicht ihre Landeswährung sind, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung anwenden.
Das am 20. April 1929 in Genf geschlossene Internationale Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei (nachstehend „Genfer Abkommen“ genannt) sollte unter den…
Zum Schutz des Euro und anderer Währungen bedarf es einer gemeinsamen Definition der betreffenden Falschgelddelikte sowie wirksamer, angemessener und…
Um das Ziel der Bekämpfung der Fälschung von Euro-Banknoten und -Münzen zu verfolgen, sollte im Einklang mit den im Vertrag genannten einschlägigen Verfahren…
In Anbetracht des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten…
Der Europäische Rat ist auf seiner Sondertagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere übereingekommen, auf ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem…
…, welches ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, hat dem Europäischen Polizeiamt (nachstehend „Europol“ genannt) ein Mandat zur Bekämpfung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.