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Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, zusätzliche Angaben in Papierform zu machen oder solche Informationen in elektronischer Form gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates und deren Anhang Buchstabe a Nummer 16 zu speichern, damit sie genauere Informationen über die Beschäftigung während des unternehmensinternen Transfers vorlegen können. Die Bereitstellung dieser zusätzlichen Angaben sollte für die Mitgliedstaaten fakultativ sein und keine zusätzliche Anforderung darstellen, die das Verfahren für eine kombinierte Erlaubnis und das einheitliche Antragsverfahren aushöhlen.
Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Angaben zur Beschäftigung während des unternehmensinternen Transfers des Drittstaatsangehörigen in Papierform machen…
Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Angaben zu dem Beschäftigungsverhältnis des Saisonarbeitnehmers in Papierform festhalten oder diese Angaben gemäß Artikel…
Die Mitgliedstaaten können nach Maßgabe des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 und Buchstabe a Nummer 16 ihres Anhangs zusätzliche Informationen in…
In Einklang mit der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Informationen auf…
Um die rasche Bearbeitung von Anträgen zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten dem elektronischen Informationsaustausch und der elektronischen Übermittlung…
Ferner sollte diese Verordnung dem Rückgriff auf andere durch Unionsrecht etablierte Formen der Verwaltungszusammenarbeit, die den Informationsaustausch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.