Erwägungsgrund 26 32006R1013
Der Geltungsbereich des zum Schutz der Umwelt in den betreffenden Staaten gemäß dem Basler Übereinkommen verhängten Verbots der Ausfuhr aus der Gemeinschaft von Abfällen, die zur Beseitigung in einem Drittstaat bestimmt sind, der kein Staat der EFTA (European Free Trade Association) ist, muss geklärt werden.