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Die Mitgliedstaaten erteilen eine kombinierte Erlaubnis unter Verwendung des einheitlichen Vordrucks gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 und tragen im Einklang mit deren Anhang Buchstabe a Nummern 12 und 16 die Angaben zur Arbeitserlaubnis ein. Die Mitgliedstaaten können in Papierform zusätzliche Angaben zu dem Beschäftigungsverhältnis des Drittstaatsangehörigen festhalten, beispielsweise Name und Anschrift des Arbeitgebers, Arbeitsort, Art der Arbeit, Arbeitszeiten und Arbeitsentgelt, oder diese Angaben gemäß Artikel 4 und Anhang I Buchstabe a Nummer 20 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 elektronisch speichern. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 hat ein Drittstaatsangehöriger, dem die kombinierte Erlaubnis erteilt wird, das Recht, die in dieser Erlaubnis enthaltenen personenbezogenen Angaben zu überprüfen und gegebenenfalls berichtigen oder löschen zu lassen.
Bei der Erteilung der kombinierten Erlaubnis stellen die Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Titel als Nachweis für die Genehmigung des Zugangs zum Arbeitsmarkt aus.
Die kombinierte Erlaubnis sollte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 ausgearbeitet werden, wonach die Mitgliedstaaten auch weitere Angaben,…
ein einheitliches Antragsverfahren für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich zu Arbeitszwecken im Hoheitsgebiet eines…
Die Mitgliedstaaten sollten die Bearbeitung von Anträgen auf eine kombinierte Erlaubnis, die von oder im Namen von Drittstaatsangehörigen gestellt werden, die…
Diese Richtlinie sollte nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten berühren, die Voraussetzungen für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis zu…
Ein einheitliches Verfahren, das zur Erteilung einer kombinierten Erlaubnis, die sowohl den Aufenthalt als auch die Beschäftigung umfasst, führt, sollte dazu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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