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Die Bewirtschaftung von Meeresgebieten ist vielschichtig, und es sind Behörden, Wirtschaftsbeteiligte und andere Interessenträger auf unterschiedlichen Ebenen beteiligt. Im Interesse einer wirksamen Förderung der nachhaltigen Entwicklung ist es wesentlich, dass Interessenträger, betroffene Behörden und die Öffentlichkeit im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu einem geeigneten Zeitpunkt im Rahmen der gemäß dieser Richtlinie erfolgenden Ausarbeitung der maritimen Raumordnungspläne angehört werden. Ein gutes Beispiel für die Bestimmungen zu öffentlichen Anhörungen findet sich in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates .
Die Mitgliedstaaten legen Verfahren für die Beteiligung der Öffentlichkeit fest, indem alle interessierten Kreise unterrichtet werden und die einschlägigen…
In der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wurde ein Rahmen für die Anhörung der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Entscheidungen…
Durch maritime Raumplanung wird zur wirksamen Koordinierung der maritimen Tätigkeiten und zur nachhaltigen Nutzung der Meeres- und Küstenressourcen beigetragen,…
Gemäß dem einschlägigen bestehenden Gemeinschaftsrecht stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle interessierten Parteien rechtzeitig wirksame Möglichkeiten…
Um darauf hinzuwirken, dass maritime Raumordnungspläne auf verlässlichen Daten beruhen, und um zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, ist es…
Um eine aktive Einbindung der breiten Öffentlichkeit in die Erstellung, Durchführung und Aktualisierung der Meeresstrategien zu gewährleisten, sollte im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.