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Die Mitgliedstaaten sollten sich unter Beachtung der im Rahmen von Unionsrecht und internationalem Recht bestehenden Rechte und Pflichten der betreffenden Mitgliedstaaten und Drittländer mit den jeweiligen Mitgliedstaaten in der betreffenden Meeresregion abstimmen und ihre Pläne koordinieren sowie mit den Behörden von Drittländern in der betreffenden Meeresregion zusammenarbeiten. Für eine wirksame grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten sowie mit benachbarten Drittländern müssen die zuständigen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten bekannt sein. Aus diesem Grund müssen die Mitgliedstaaten die Behörde(n) benennen, die für die Durchführung dieser Richtlinie zuständig sind. Angesichts der Unterschiede zwischen verschiedenen Meeresregionen bzw. -unterregionen und Küstengebieten ist es nicht zweckmäßig, in dieser Richtlinie die Form dieser Kooperationsmechanismen im Einzelnen festzulegen.
Benennt ein Mitgliedstaat für die Durchsetzung einer Bestimmung dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 mehr als eine zuständige Behörde, so…
Aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters der Meeresumwelt sollten die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um die koordinierte Entwicklung von…
Die Mitgliedstaaten unternehmen zur Aufstellung und Durchführung von Meeresstrategien in jeder Meeresregion bzw. -unterregion unter Rückgriff auf einschlägige…
Die Mitgliedstaaten setzen bei der Erfüllung ihrer in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen alles daran, um eine enge Abstimmung mit allen betreffenden…
Die Mitgliedstaaten sollten die zuständigen Behörden bestimmen, die dafür verantwortlich sind, dass die Betreiber ihren Verpflichtungen nachkommen. Die…
Soweit die Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit auf regionaler oder subregionaler Ebene verpflichtet sind, sollten sie, sofern dies praktikabel und angemessen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.