Erwägungsgrund 9 32014L0089
Durch maritime Raumplanung wird zur wirksamen Koordinierung der maritimen Tätigkeiten und zur nachhaltigen Nutzung der Meeres- und Küstenressourcen beigetragen, indem ein Rahmen für die konsequente, transparente, nachhaltige und faktengestützte Beschlussfassung geschaffen wird. Im Interesse der Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie sollte darin festgelegt werden, dass ein in einem oder mehreren maritimen Raumordnungsplänen resultierendes Verfahren für die maritime Raumplanung eingeführt werden muss, bei dem den Wechselwirkungen zwischen Land und Meer Rechnung getragen und durch das die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten gefördert werden sollte. Durch diese Richtlinie sollten — unbeschadet des Besitzstands der Union in den Bereichen Energie, Verkehr, Fischerei und Umwelt —, insbesondere in Bezug auf die konkrete Wahl der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Art, wie sie die sektorspezifischen Politiken verfolgen, keine weiteren neuen Verpflichtungen auferlegt werden; vielmehr sollte mit ihr darauf abgezielt werden, über das Raumordnungsverfahren zu diesen Politiken beizutragen.