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Ergänzend zur bestehenden Pflicht zur Verwahrung von Vermögenswerten eines OGAW sollte bei Vermögenswerten zwischen verwahrfähigen Vermögenswerten und nicht verwahrfähigen Vermögenswerten, für die statt dessen eine Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen und die Pflicht zur Überprüfung der Eigentumsverhältnisse gelten, unterschieden werden. Die Gruppe verwahrfähiger Vermögenswerte sollte deutlich getrennt ausgewiesen werden, da die Pflicht zum Ersatz des Verlustes von Vermögenswerten nur für diese spezifische Kategorie von Vermögenswerten gelten sollte.
Für einen OGAW verwahrte Vermögenswerte sollten getrennt vom Eigenvermögen der Verwahrstelle geführt und jederzeit als Eigentum des betreffenden OGAW…
Es muss klargestellt werden, dass ein OGAW eine einzige Verwahrstelle bestellen sollte, die die Vermögenswerte des OGAW generell überwacht. Durch die Forderung…
Die von der Verwahrstelle verwahrten Vermögenswerte sollten von der Verwahrstelle oder einem Dritten, dem die Verwahrfunktion übertragen wurde, nicht für eigene…
Um das erforderliche Maß an Harmonisierung der einschlägigen regulatorischen Anforderungen in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten ergänzende…
Die Frage der Haftung der OGAW-Verwahrstelle für den Verlust eines verwahrten Finanzinstruments muss geklärt werden. Die Verwahrstelle sollte beim Verlust eines…
Um ein gleichbleibend hohes Niveau des Anlegerschutzes zu gewährleisten, sollten Verhaltensregeln und Bestimmungen über den Umgang mit Interessenkonflikten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.