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Die von der Verwahrstelle verwahrten Vermögenswerte sollten von der Verwahrstelle oder einem Dritten, dem die Verwahrfunktion übertragen wurde, nicht für eigene Rechnung wiederverwendet werden. Für die Wiederverwendung von Vermögenswerten für die Rechnung des OGAW sollten bestimmte Bedingungen gelten.
Die von der Verwahrstelle verwahrten Vermögenswerte werden von der Verwahrstelle oder einem Dritten, dem die Verwahrfunktion übertragen wurde, nicht für eigene…
Die von der Verwahrstelle verwahrten Vermögensgegenstände dürfen nur wiederverwendet werden, sofern die Verwahrstelle sicherstellt, dass Als Wiederverwendung…
Die von der Verwahrstelle eines ELTIF verwahrten Vermögenswerte werden von der Verwahrstelle oder einem Dritten, dem die Verwahrfunktion übertragen wurde, nicht…
Für einen OGAW verwahrte Vermögenswerte sollten getrennt vom Eigenvermögen der Verwahrstelle geführt und jederzeit als Eigentum des betreffenden OGAW…
Die Frage der Haftung der OGAW-Verwahrstelle für den Verlust eines verwahrten Finanzinstruments muss geklärt werden. Die Verwahrstelle sollte beim Verlust eines…
Ergänzend zur bestehenden Pflicht zur Verwahrung von Vermögenswerten eines OGAW sollte bei Vermögenswerten zwischen verwahrfähigen Vermögenswerten und nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.