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Um ein hohes Maß an Anlegerschutz und einen angemessenen Grad der aufsichtlichen Regulierung und ständigen Überwachung zu gewährleisten, muss eine erschöpfende Liste der Einrichtungen aufgestellt werden, die als Verwahrstelle tätig werden dürfen. Dies sollten ausschließlich folgende Einrichtungen sein dürfen: nationale Zentralbanken, Kreditinstitute und andere nach dem Recht der Mitgliedstaaten zur Durchführung von Verwahrtätigkeiten im Rahmen dieser Richtlinie befugte juristische Personen, die einer Beaufsichtigung und Eigenmittelanforderungen unterliegen, welche die entsprechend dem gewählten Ansatz gemäß Artikel 315 oder Artikel 317 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates errechneten Anforderungen nicht unterschreiten, die über Eigenmittel verfügen, welche den in Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Betrag des Anfangskapitals nicht unterschreiten, und die ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung im Herkunftsmitgliedstaat des OGAW haben.
Die Verwahrstelle ist ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit satzungsmäßigem Sitz in der Europäischen…
eine Wertpapierfirma mit satzungsmäßigem Sitz in der Union, für die die Eigenkapitalanforderungen gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2006/49/EG gelten,…
eine andere von der zuständigen Behörde nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats zur Durchführung von Verwahrtätigkeiten im Rahmen dieser Richtlinie…
Die Verwahrstelle ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen Satz 1 Nummer 1 schließt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die…
Die Verwahrstelle sollte für die ordnungsgemäße Überwachung der Cashflows des OGAW zuständig sein und insbesondere sicherstellen, dass Gelder der Anleger und…
Zentralverwahrer sind für die Finanzmärkte systemrelevante Einrichtungen, die für die erstmalige Erfassung von Wertpapieren, die Führung der Konten, in denen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.