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Die Frage der Haftung der OGAW-Verwahrstelle für den Verlust eines verwahrten Finanzinstruments muss geklärt werden. Die Verwahrstelle sollte beim Verlust eines verwahrten Finanzinstruments dazu verpflichtet sein, dem OGAW ein Finanzinstrument gleicher Art zurückzugeben oder einen entsprechenden Betrag zu erstatten. Ein Haftungsausschluss für den Verlust von Vermögenswerten sollte nicht vorgesehen werden, sofern nicht die Verwahrstelle nachweisen kann, dass der Verlust „auf äußere Ereignisse, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können,“ zurückzuführen ist. Eine Verwahrstelle sollte sich in diesem Zusammenhang nicht auf interne Gegebenheiten, wie eine betrügerische Handlung eines Mitarbeiters, berufen können, um sich von der Haftung zu befreien.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwahrstelle gegenüber dem OGAW und dessen Anteilinhabern für den Verlust durch die Verwahrstelle oder einen…
Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem inländischen OGAW oder gegenüber den Anlegern des inländischen OGAW für das Abhandenkommen eines verwahrten…
Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem AIF oder gegenüber den Anlegern des AIF für das Abhandenkommen durch die Verwahrstelle oder durch einen Dritten, dem die…
Wenn die Verwahrstelle Verwahraufgaben an einen Dritten überträgt, sollte sie für den Verlust von bei dem Dritten verwahrten Finanzinstrumenten haften. Die…
Die Verwahrstelle sollte für die Verluste des AIFM, des AIF und der Anleger haften. In dieser Richtlinie wird zwischen einem Verlust von Finanzinstrumenten…
Um das erforderliche Maß an Harmonisierung der einschlägigen regulatorischen Anforderungen in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten ergänzende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.