Erwägungsgrund 33 32016L2341
Wenn EbAV nach nationalem Recht Pensionsfonds verwalten, die keine Rechtspersönlichkeit besitzen und aus Altersversorgungssystemen einzelner Versorgungs-anwärter bestehen, deren Vermögenswerte von den Vermögenswerten der EbAV getrennt sind, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, jeden Pensionsfonds als gesondertes Altersversorgungssystem im Sinne dieser Richtlinie zu betrachten.