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Die Kommission ist aufgefordert, zu untersuchen, in welchen Fällen der Ausfall einer OGAW-Verwahrstelle oder eines Dritten, dem die Verwahraufgaben übertragen wurde, Verluste für die OGAW-Anteilinhaber zur Folge haben könnte, die nach dieser Richtlinie nicht ausgleichbar sind, ferner zu ermitteln, mit welcher Art von Maßnahmen — ungeachtet der Vermittlungskette zwischen den Anlegern und den von dem Ausfall betroffenen übertragbaren Wertpapieren — ein hohes Maß an Anlegerschutz angemessen gewährleistet werden könnte, und dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Ergebnisse vorzulegen.
Am 12. Juli 2010 schlug die Kommission Änderungen der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vor, damit im Falle, dass eine Verwahrstelle…
Um das erforderliche Maß an Harmonisierung der einschlägigen regulatorischen Anforderungen in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten ergänzende…
Es müssen Bedingungen für die Übertragung der Verwahrpflichten der Verwahrstelle an Dritte festgelegt werden. Sowohl die Übertragung als auch die…
Unbeschadet dieser Richtlinie sollte es einer Verwahrstelle unbenommen bleiben, Vorkehrungen zu treffen, um Schäden und Verluste von OGAW oder…
Die Frage der Haftung der OGAW-Verwahrstelle für den Verlust eines verwahrten Finanzinstruments muss geklärt werden. Die Verwahrstelle sollte beim Verlust eines…
Die Verwahrstelle sollte für die ordnungsgemäße Überwachung der Cashflows des OGAW zuständig sein und insbesondere sicherstellen, dass Gelder der Anleger und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.