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Um ihre abschreckende Wirkung auf die breite Öffentlichkeit zu stärken und diese über Verstöße zu informieren, die dem Anlegerschutz schaden können, sollten Sanktionen außer in genau beschriebenen Ausnahmefällen veröffentlicht werden. Um die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sicherzustellen, sollten Sanktionen anonym veröffentlicht werden, wenn eine Veröffentlichung den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen würde.
Damit die Beschlüsse über die Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen der zuständigen Behörden in der…
Um zu gewährleisten, dass Entscheidungen der zuständigen Behörden eine abschreckende Wirkung auf die breite Öffentlichkeit haben, sollten sie grundsätzlich…
Um zu gewährleisten, dass Entscheidungen über die Verhängung einer Verwaltungsmaßnahme oder einer verwaltungsrechtlichen Sanktion auf breite Kreise abschreckend…
Damit die Entscheidungen der zuständigen Behörden auf die allgemeine Öffentlichkeit abschreckend wirken, sollten sie im Normalfall veröffentlicht werden. Die…
Zur zusätzlichen Abschreckung für potenzielle Rechtsverletzer und zur Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit ist es zweckmäßig, Entscheidungen in Fällen,…
Um sicherzustellen, dass von zuständigen Behörden getroffene Entscheidungen über Verstöße eine abschreckende Wirkung auf breite Kreise haben, und um…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.