Erwägungsgrund 68 32013L0036
Da schlecht gestaltete Vergütungsgrundsätze und Anreizregelungen die Risiken von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen auf ein untragbar hohes Maß erhöhen können, sollten zügig Abhilfemaßnahmen und erforderlichenfalls geeignete Korrekturmaßnahmen eingeleitet werden. Die zuständigen Behörden sollten deshalb auf jeden Fall befugt sein, gegen die betreffenden Institute qualitative oder quantitative Maßnahmen zu verhängen, die den bei der aufsichtlichen Überprüfung in Sachen Vergütungspolitik ermittelten Problemen entgegenwirken sollen.