Erwägungsgrund 2 32015L0121
Es muss sichergestellt werden, dass die Richtlinie 2011/96/EU nicht von Steuerpflichtigen, die in ihren Anwendungsbereich fallen, missbraucht wird.
Es muss sichergestellt werden, dass die Richtlinie 2011/96/EU nicht von Steuerpflichtigen, die in ihren Anwendungsbereich fallen, missbraucht wird.